Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Soweit Sie mitteilen, Ihr Kind habe wohl einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten, so ist zunächst zu beachten, dass nach § 7 Abs. 1 S. 1 UnterhVG (Unterhaltsvorschussgesetz) der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes Ihnen gegenüber – wobei unterstellt wird, dass dieser aufgrund Ihrer Zahlungen auch besteht – kraft Gesetzes auf das Land in Höhe der vom Jugendamt gezahlten Unterhaltsvorschüsse übergegangen ist.
Nach § 7 Abs. 2 UnterhVG könnten Sie auch durch das Jugendamt grundsätzlich für die Vergangenheit in Anspruch genommen, wobei für den Zeitpunkt der rückwirkenden Inanspruchnahme die in § 7 Abs. 2 UnterhVG genannten Voraussetzungen entscheidend wären.
Danach kann für die Vergangenheit der Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des § 1613 BGB
vorgelegen haben oder
2. der Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann.
Mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt kann vorliegend nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt eine etwaige Rückforderung durch das Jugendamt erfolgen könnte, dem Grunde nach dürfte eine Rückforderung jedoch grundsätzlich möglich sein.
Auch wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, können Sie leider nicht ohne Weiteres die Zahlung von Kindesunterhalt einstellen.
Grundsätzlich sind Sie als Elternteil Ihrem Kind aus § 1601 BGB
zum Unterhalt verpflichtet. Da Sie mitteilen, Ihr Kind befände sich in Ausbildung, ist auch für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt durch Sie zu zahlen, da Eltern auch volljährigen Kindern gegenüber zur Übernahme der Kosten für eine Ausbildung verpflichtet sind (BGH FamRZ 1977, 629
). Dies folgt insoweit aus § 1610 Abs. 2 BGB
, wonach der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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