Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Vertrag zur Abfindung könnte nach § 123 Abs. BGB
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und nach § 140 BGB
als Umdeutung angepasst werden.
Hierzu müsste bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen festgestanden haben, dass es nach dem 01.07.12 zu der Regelung x+49T € kommt, ausreichend ist zumindest die Feststellung, dass die Ankündigung x-40T€ nie wirklich geplant war. Gegebenenfalls gibt es hierzu beim Betriebsrat entsprechende Informationen oder anderweitige Ansatzpunkte, z.B. Mitteilunge gegenüber anderen Mitarbeitern o.ä. Unbeachtlich ist dabei die Formulierung „freiwillig", denn dies kann sich nur auf den gesamten Sachverhalt beziehen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes hätten Sie freiwillig den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.
Sollte tatsächlich der ursprüngliche Plan die Ihnen unterbreitete Regelung gewesen sein, so bleibt Ihnen lediglich die Entrüstung über das Vorgehen.
Sofern Sie Anhaltspunkte, zumindest im Ansatz, finden, dass der ursprüngliche Plan (x-40T€) nie eine Option war, bestehen in einem gerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten. Gern kann ich für sie unbeachtlich der Entfernung tätig werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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