Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst möchte ich festhalten, dass nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist ein Ehegatte dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den Vorschriften der §§ 1570 ff BGB
(§ 1569 BGB
).
Wenn die Kinder bei der Ehefrau verbleiben würden, könnte Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB
) in Betracht kommen.
Im Falle von Erwerbslosigkeit könnte der Ehemann Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB
verlangen, "solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu findnen vermag".
Nach § 1574 Abs. 1 BGB
obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB
eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitzustand des geschiedenen Ehegatten entspricht.
2.
Das Maß eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach "den ehelichen Lebensverhältnissen" (§ 1578 Abs. 1 BGB
)
Bei einer Alleinverdienerehe werden diese duch das Einkommen der Ehefrau geprägt sein
Vorab wäre Kindesunterhalt und auch die Rate fürs Haus abzuziehen.
Ohne vollständige Informationen ist eine Beurteilung der Höhe etwa geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht möglich.
Es wird ein Erwerbstätigkeitsbonus gewährt.
Das führt dann im Grundsatz zu einem Quotenunterhaltvon 3/7 des Erwerbseikommens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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