Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Können Sie mir mitteilen, welche monatlichen Unterhaltskosten für meine Kinder und meine Partnerin auf mich zukommen? Laut meinen Recherchen müssten es 2 mal 406,00 EUR für die beiden Kinder sein (Düsseldorfer Tabelle von 2013), also 812,00 EUR (0-5 Jahre).
Sie zahlen jeweils 314 Euro pro Kind.
Sie haben oben in der Tabelle geschaut, da ist noch das Kindergeld unberücksichtigt.
Unten in der Tabelle auf Seite 6 findet man die Beträge, die dann schon das Kindergeld berücksichtigen.
2. Muss ich Unterhalt für meine Partnerin zahlen, obwohl wir nicht verheiratet waren - wie hoch wird dieser sein?
Nach § 1615 l BGB
hat die Mutter bis sie selbst wieder arbeitet einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Wenn sie Elterngeld bekommt, hat sie ein Einkommen, welches dann auch zu berücksichtigen ist.
Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach beiden Einkommen.
Es kommt also darauf an, wieviel Elterngeld sie bekommt.
Gern klären wir das in der Nachfrage.
3. Wird das Kindergeld für die beiden Kinder (368,00) in den Unterhaltszahlungen berücksichtigt?
Siehe Frage 1
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Schwerin,
Elterngeld wurde nur von meiner Partnerin bezogen. 6 Monate lange 2.100,00 EUR und weitere 12 Monate 1.050,00 EUR. Wir haben Zwillinge und haben ab 7. Monat auf halbe Zahlung, dafür jedoch länger umgestellt. Der Elterngeldbezug endet im Juli 2013. Welche Höhe des Betreuungsunterhaltes hätte ich dann zu erwarten?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen:
Es kommt darauf an, was Ihre Partnerin für ein Einkommen hat, wenn Sie getrennt leben.
In der Regel müssen Sie 3/7 der Differenz beider Einkommen zahlen.
Wenn sie also 1050 € hat und Sie ca. 2900 € (Netto abzüglich Kindesunterhalt) dann zahlen Sie ihr etwa 700 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin