Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sofern der Arbeitgeber die Kündigung ausdrücklich auf § 1a KSchG stützt, steht Ihnen eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.
Ansonsten ist die Höhe der Abfindung gesetzlich nicht fest geregelt. Es kommt dabei auf Ihr Verhandlungsgeschick an. Die Regelabfindung liegt dabei bei einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr; manche Gerichte weichen davon aber ab und sprechen nur ein Viertel Gehalt pro Beschäftigungsjahr zu.
Die Ansicht des Arbeitgeber, die Abfindung sei aufgrund Ihres Alters zu kürzen, ist falsch, wenn nur Sie das Angebot erhalten haben. Anders kann es sein, wenn die Abfinung über einen Sozialplan geregelt wird: Sozialpläne dürfen geringere Zahlungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen und Rentenberechtigte sogar ganz von einer Abfindung ausschließen; BAG, 26.05.2009, Az.: 1 AZR 198/08.
Die Altersgrenze von 65 Jahren hat nur dann Bedeutung, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen eines Auflösungantrages entscheidet. Dann sieht § 10 KSchG eine Grenze von zwölf Monatsverdiensten vor, wenn der Arbeitnehmer das in der Vorschrift des SGB VI über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat. Diese Grenze wird in Ihrem Fall bei Annahme der Regelabfindung nicht überschritten: bei 14 Beschäftigungsjahren beträgt die Regelabfindung sieben Gehälter.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt