Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben sicherlich Recht, wenn Sie der Auffassung sind, dass das weißrussische Recht im Falle einer Scheidung unkomplizierter als das deutsche Recht ist.
Zu den Fragen:
Ein Trennungsjahr gibt es nicht; allerdings wird auch nicht sofort geschieden, da die Gerichte eine dreimonatige Versöhnungszeit aussprechen, sofern es keine einvernehmliche Scheidung ist.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Nachehelicher Unterhalt wird (Kinder und Schwangerschaft sollte ja "außen vor" bleiben) nur bei Bedürftigkeit UND Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, da das dortige Recht von der Doppelbeschäftigung ausgeht.
Wichtige Punkte bei der Rechtswahl ist auch immer der Aufenthaltsort. Sollten die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben bzw. bei Scheidung dort voraussichtlich zuletzt gehabt haben, kann es ohne weiteres sein, dass die Rechtswahl dann als offenbar sittenwidrig eingestuft wird, wenn sie nur dazu dient, einen Ehepartner groß unbillig zu benachteiligen.
Aber insoweit kommen wir dabei dann zur Anwendung des deutschen Rechtes und eine solche Beratung haben Sie ja ausdrücklich nicht gewünscht.
Sie sollten beim Notarvertrag also nicht nur die nach Ihrem Verständnis wichtigen Notwendigkeiten aufnehmen, sondern auch im Vorwort deutlich machen, warum die Rechtswahl getroffen worden ist, um eben die oben geschilderte Folge nicht eintreten zu lassen.
Ansonsten sind diese Verträge in der Tat recht kurz, was aber dann auch ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben aber, dass es bei der Rechtswahl auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankäme und somit die Gefahr bestünde, dass eine potenzielle Sittenwidrigkeit die weissrussische Rechtswahl obsolet machen könnte. Gemäß der europäischen Verordnung Rom III wird doch aus meiner Sicht gerade die Anwendung der Rechtswahl gestattet. Mit welcher Begründung sollte ein deutsches Gericht eine solche Klausel wieder aushebeln können?
Denn ehrlich gesagt kann ich kaum andere Argumente aufbringen als die unkomplizierte Trennungsmöglichkeit der Ehe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielleicht drücke ich es nochmals deutlicher aus:
Die Rechtswahl ist möglich.
Die Wahl muss aber zulässig sein (wäre sie in Ihrem Fall) und darf nicht gegen Gesetze verstoßen.
Und dieser letzte Punkt kann von einem Richter geprüft werden. Wenn z.B Ihre künftige Ehefrau weder lesen noch schreiben könnte, aber einen solchen Vertrag unterschreibt, wäre eine Nichtigkeit die Folge, da eben ein Gesetzesverstoß vorliegt. Der Vertrag käme nicht zur Anwendung und dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an.
Das Gleiche können Richter aber auch dann ausurteilen, wenn die Rechtswahl ohne Bezug zum "Wahlstaat" allein dazu dient, einen Vertragspartner in einer der Sittenwidrigkeit gleichkommender Art und Weise zu übervorteilen.
Und wenn es nicht um die Vereinfachung des Scheidungsverfahrens, sondern letztlich um Vorenthalt finanzieller Anspruche geht, kann eine solche Entscheidung eben möglich sein insoweit sind Sie dann dem Richterspruch ausgeliefert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg