Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben sicherlich Recht, wenn Sie der Auffassung sind, dass das weißrussische Recht im Falle einer Scheidung unkomplizierter als das deutsche Recht ist.
Zu den Fragen:
Ein Trennungsjahr gibt es nicht; allerdings wird auch nicht sofort geschieden, da die Gerichte eine dreimonatige Versöhnungszeit aussprechen, sofern es keine einvernehmliche Scheidung ist.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Nachehelicher Unterhalt wird (Kinder und Schwangerschaft sollte ja "außen vor" bleiben) nur bei Bedürftigkeit UND Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, da das dortige Recht von der Doppelbeschäftigung ausgeht.
Wichtige Punkte bei der Rechtswahl ist auch immer der Aufenthaltsort. Sollten die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben bzw. bei Scheidung dort voraussichtlich zuletzt gehabt haben, kann es ohne weiteres sein, dass die Rechtswahl dann als offenbar sittenwidrig eingestuft wird, wenn sie nur dazu dient, einen Ehepartner groß unbillig zu benachteiligen.
Aber insoweit kommen wir dabei dann zur Anwendung des deutschen Rechtes und eine solche Beratung haben Sie ja ausdrücklich nicht gewünscht.
Sie sollten beim Notarvertrag also nicht nur die nach Ihrem Verständnis wichtigen Notwendigkeiten aufnehmen, sondern auch im Vorwort deutlich machen, warum die Rechtswahl getroffen worden ist, um eben die oben geschilderte Folge nicht eintreten zu lassen.
Ansonsten sind diese Verträge in der Tat recht kurz, was aber dann auch ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg