Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihr Interesse ist durchaus legitim.
Es ist aber grundsätzlich so, dass eine im Ausland geschlossene Ehe nicht erst durch ein deutsches Gericht oder ähnlich legitimiert werden muss, damit sie Gültigkeit erhält.
Ausländische Ehen auch von deutschen Staatsangehörigen sind in den meisten Fällen auch hier wirksam.
Kommt es zu rechtlichen Fragen in Bezug auf eine im Ausland geschlossene Ehe, wendet das deutsche Gericht mitunter ausländisches Recht an, es sein denn, die Anwendung des ausländischen Rechtes würde zu nicht hinnehmbaren Verstößen gegen europäische Menschenrechte führen.
Das Recht ausländische Ehen und den damit einhergehenden Unterhaltsverpflichtungen regeln die Vorschriften des EGBGB.
Sollte Ihr späterer Ehemann einmal ein Pflegefall werden, so würde der Staat aufgrund Ihrer ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bei Ihnen Rückgriff nehmen.
Bezüglich der Unterhaltspflichten gilt Art. 18 EGBGB
.
Nach Absatz 1 Satz 1 sind auf die Unterhaltspflichten diejenigen Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden.
Mithin wäre auch bei einer Eheschließung im Ausland deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.
Durch eine Eheschließung im Ausland werden Sie daher nicht Ihr Ziel erreichen können.
Überhaupt ist es rechtlich nicht möglich, auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten zu verzichten, um so die Eintrittspflicht des Staates und die Verschonung des Partners zu erreichen.
Diese Variante ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen trotzdem mit der Beantwortung weiter geholfen.
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Fachanwalt für Familienrecht