Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen geschilderten Befürchtungen können sich ohne vertragliche Regelung in der Tat so auch umsetzen.
Der einzig sichere Weg wäre ein notarieller Ehevertrag, der auch die Folgen des Scheiterns der Ehe regelt. So ein Vertrag hat auch nichts mit Mißtrauen oder Ähnlichem zu tun, sondern ist ein Sicherheitsaspekt für beide Seiten, da lange und teure Streitigkeiten vermieden werden, sollte der Vertrag dann doch einmal benötigt werden.
Mit einem solchen Vertrag können die von Ihnen angesprochenen Probleme geregelt und gelöst werden, wobei allerdings nicht auf den Trennungsunterhalt gänzlich verzichtet werden kann; dieser wäre also zu zahlen.
Aber alle anderen Punkte könnten geregelt und auch ausgeschlossen werden.
Sittenwidrig wäre ein Vertrag nur dann, wenn bereits jetzt eine unzumutbare Benachteiligung eines Partner oder die Notwendigkeit staatlicher Hilfe erkennbar wäre - das ist nach Ihrer Sachverhaltsschildderung aber nicht anzunehmen (zumal der Notar dann das auch nicht beurkunden würde).
Ihre Befürchtungen sind also berechtigt:
Es ist richtig, dass der wirtschaftlich schwächere, geschiedene Ehepartner dauerhaft oder zumindest langfristig Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen verlangen kann, wenn es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt.
Solche nachehelichen Unterhaltsansprüche können im Vorfeld der Ehe durch Ehevertrag ausgeschlossen oder (auch der Dauer nach) beschränkt werden.
Solche Vereinbarungen wäre dann angreifbar, wenn eine unerträgliche Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit zum Vertragsschluss geführt hätten oder aber bei Vertragsschluss schon feststehen würde, dass ein Partner dann staatliche Hilfe benötigen müsste.
Auch der Zugewinn kann mit so einem Vertrag geregelt werden; ohne vertragliche Regelung müsste der Vermögenszuwachs in der Regel ausgeglichen werden, also auch der Wertzuwachs des Hauses.
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Ausgleich grob unbillig wäre, aber so etwas wird von Gericht nur sehr selten ausgesprochen, so dass Sie ohne vertragliche Regelung also mit einem Ausgleichsanspruch Ihrer Frau rechnen müssten.
Daher sollten Sie mit Ihrer künftigen Frau die Sache besprechen und dann einen Termin beim Notar abmachen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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