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Heilpraktikerausbildung als Werbungskosten

12. Juli 2006 18:43 |
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Steuerrecht


Meine Frau ist staatlich geprüfte Masseurin und Bademeisterin und arbeitete bis vor kurzem
freiberuflich als Masseurin. Gleichzeitig hat sie eine Heilpraktikerschule
besucht und schließlich die Heilpraktikerprüfung abgelegt. Wir haben für 2004 die Kosten
der Heilpraktikerschule als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung angesetzt.
Das Finanzamt hat diese zunächst jedoch nur anteilmäßig als Sonderausgaben anerkannt.
Im Juli 2005 haben wir ein Baby bekommen, seitdem kann meine Frau also nicht arbeiten.
Dies hat das Finanzamt als mangelde "Einkunftserzielungasabsicht" und Verdacht auf Liebhaberei gewertet.
Darauf hin habe ich einen Widerspruch mit Hinweis auf auf das Grundsatzurteil BFH vom 04.12.2002-VI R 120/01 , BStBl 2003
II S.403. eingelegt und darauf hingewiesen, dass ihre Babypause eine ganz "normale" Babypause ist,
die nicht länger als unbedingt notwendig sein wird. Auf meinen Widerspruch hin hat das Finanzamt
die Ausbildungskosten nun als Werbungskosten/Betriebskosten anerkannt, jedoch nur vorläufig. Begründung:
"Die Einkunftserzielungsabsicht kann nicht abschließend beurteilt werden (Liebhaberei)".

Meine Frage: ist die Vorläufigkeit normal, oder sollen wir dagegen erneut einen Widerspruch einlegen? Mit welcher Begründung?
Was verlangt das Finanzamt eigentlich - muß meine Frau tatsächlich in absehbarer Zeit als Heilpraktikerin tätig werden,
(gibt es dafür eine Frist?) oder reicht einfach irgendein Verdienst. Abgesehen davon, dass sie sich jetzt um
unser Baby kümmern muss, ist sie als Heilpraktikerin "unfertig" und benötigt eine mehrjährige Fachausbildung
(auch die Kosten hierfür sollten während der nächsten Jahre abgesetzt werden). D.h. sie kann noch gar nicht
als Heilpraktikerin arbeiten, auch wenn sie es möchte.

Sehr geehrter Fragesteller,

wie Sie schreiben, hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin nunmehr die Kosten der Heilpraktikerausbildung zutreffend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, insoweit haben Sie das berechtigte Ziel Ihres Einspruchs erreicht.

Der Vorläufigkeitsvermerk gibt dem Finanzamt lediglich die Möglichkeit, dies nach einigen Jahren zu korrigieren, wenn sich die Ausbildung doch noch als Liebhaberei herausstellen sollte. Dies ist ein normales Vorgehen der Finanzbehörde.

Ich gehe davon aus, daß Ihre Ehefrau nach der Babypause ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin weiter fortsetzen wird und dann später auch in diesem Beruf (evtl. auch zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Masseurin) arbeiten wird. In diesem Fall wäre der Vorläufigkeitsvermerk ohne weiteren Belang. Wenn Ihre Ehefrau später jedoch die Ausbildung nicht fortsetzt oder nach Abschluss der Ausbildung nicht als Heilpraktiker tätig würde, würde das Finanzamt in eine erneute Prüfung eintreten.

Eine feste Frist, innerhalb derer Ihre Frau ihre Ausbildung fortsetzen und dann als Heilpraktikerin auch tatsächlich praktizieren sollte, gibt es dabei nicht. Sie sollte allerdings die Ausbildung spätestens dann wieder fortsetzen, wenn dies die familiäre Situation wieder zulässt, also etwa dann, wenn das Kind den Kindergarten besuchen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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