Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist nicht ersichtlich welche rechtliche Grundlage ein Erbe heranziehen könnte, den einmal vor dem Notar geschlossenen Vertrag "anzufechten" bzw. zurückzutreten. Wenn der Vertrag einmal geschlossen ist, dann wirkt die vom Generalbevollmächtigten abgegebene Erklärung für und gegen den Vertretenen. Wenn also nach dem Vertrag ein Erbe bekannt wird, so ist dieser an den Vertrag den der Bevollmächtigte für ihn eingegangen ist gebunden. Auch wenn er die Bevollmächtigung widerruft wirkt dies nur für die Zukunft. Den Vertrag muss er, so wie es der Erblasser musste, erfüllen und hat nicht mehr Rechte als jeder andere Vertragspartner nach dem Abschluss eines Vertrages.
Auch wenn das Verhalten des Generalbevollmächtigten im Innenverhältnis ausnahmsweise aus Ihnen unbekannten Gründen nicht zulässig sein sollte, so ist der Vertretene (also der möglicherweise vorhandene aber noch unbekannte Erbe) an das Rechtsgeschäft gebunden. Insoweit wird das Vertrauen des Vertragspartners grundsätzlich geschützt. Der Vertretene ist dann auf Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter beschränkt. Es gibt nur ganz enge Ausnahmefälle in denen dieses Interesse nicht geschützt ist und zwar dann, wenn erkennbar ist, dass der Vertreter offenbar seine Befugnisse aus dem Innenverhältnis nach aussen hin überschreitet oder wenn der Vertragspartner und der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Solche Fallgestaltungen sind hier vorliegend nicht ersichtlich. Sie haben bereits mit dem jetzt verstorbenen Eigentümer verhandelt und die Kinder verfügen über eine Generalvollmacht. Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht ist nach Ihren Ausführungen nicht erkennbar.
Der Vertrag ist daher nach seinem Abschluss von einem eventuellen Erben grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Zwar ist ein Widerruf durch einen Erben möglich, da die Generalvollmacht insbesondere nicht unwiderruflich ausgestaltet sein darf. Allerdings wirkt dieser Widerruf erst ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung und hat insbesondere keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte. Sie haben daher mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Rechtssicherheit. Dies wird Ihnen auch der Notar bestätigen.
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