Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.)
Leider benötigen Sie in Ihrem Fall wohl tatsächlich einen Erbschein, um die Grundbuchberichtigung und damit die Umschreibung auf Sie und Ihren Bruder zu gleichen Teilen, vornehmen zu können.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.07.2013 (Az. 15 W248/13, BeckRS 2013, 14634
) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Erbschein nicht erforderlich ist, wenn sich die Erbfolge aus einer öffentlichen Testamentsurkunde ergibt, die dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Dabei handelte es sich aber um ein notarielles Testament, das durch das Nachlassgericht eröffnet worden war.
Ihnen liegt jedoch nur ein handschriftliches Testament Ihrer Tante vor. Selbstverständlich können Sie auch dieses vom Nachlassgericht eröffnen lassen. Jedoch besitzt dieses eine andere Qualität als ein notarielles Testament und das Grundbuchamt kann nach eigenem Ermessen die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Rechtsprechung zur Vorlage eines privatschriftlichen Testaments liegt nach meiner Prüfung nicht vor.
Eine Möglichkeit wäre es aber, das Testament Ihrer Tante vom Nachlassgericht eröffnen zu lassen und das Testament zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss dem Grundbuchamt zwecks Grundbuchberichtigung vorzulegen, da die Gebühren, die bei Eröffnung eines Testaments anfallen, relativ niedrig sind. Sollte das Grundbuchamt diesen Nachweis zurückweisen, können Sie nachfolgend immer noch einen Erbschein vorlegen.
2.)
Nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (kurz: GNotKG) richtet sich die Gebühr für den Erbschein nach dem Nachlasswert. Damit ist der gesamte ungeteilte Nachlass – in Ihrem Fall also auch das Geldvermögen – gemeint.
Abschließend noch ein Hinweis: Die Grundbuchberichtigung selbst ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tod jedoch kostenfrei.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Korthals
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Korthals, Diplom-Finanzwirt (FH)
Basselweg 92
22527 Hamburg
Tel: +49 40 54 75 38 12
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Korthals, Diplom-Finanzwirt (FH)
Sehr geehrter Herr Korthals,
vielen Dank für Ihre Antwort! Noch eine generelle Frage zur Generalvollmacht über den Tod hinaus:
Eigentlich könnte ich doch damit auch theoretisch die Immobilien verkaufen und damit auf andere übertragen? In unserem Fall dann übertragen auf meinen Bruder und mich?
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist nicht möglich, da § 181 BGB
das sogenannte Insichgeschäft - ausschließt. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft mit sich selbst als Vertreter eines Dritten (hier: Ihre Tante) abschließt. Dies wäre vorliegend der Fall.
Zudem sei bemerkt, dass bei einem Grundstücksgeschäft neben den Notar- und Grundbuchkosten auch Grunderwerbsteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Korthals
Rechtsanwalt