Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Wenn Sie das sich in der Erbengemeinschaft befindliche Haus nebst Grundstück veräußern möchten, wäre es schon allein wegen des etwaigen Veräußerungserlöses sinnvoll, diesbezüglich Einigkeit mit Ihrer Schwester zu erzielen.
Eine Auszahlung derselben durch Sie kann nicht zwangsweise erzwungen werden, sondern muss ebenfalls auf freiwilliger Basis geschehen.
Falls Sie anderweitig nicht weiterkommen, hilft Ihnen nur die Beantragung der Teilungsversteigerung beim Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – weiter, um dann den sich daraus erzielten Versteigerungserlös mit Ihrer Schwester zu teilen.
Ich hoffe, Ihnen insbesondere auch bezogen auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen