Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Niemand kann Sie zwingen Ihren Anteil (unentgeltlich) zu übertragen. Bezüglich der von Ihrem Mann allein abbezahlten Verbindlichkeiten hat er jedoch Anspruch auf Ausgleich in Höhe der Ihnen anteilmäßig obliegenden Verbindlichkeiten.
2. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für sich zu sorgen. Entgegen der oft herrschenden, falschen Meinung sind Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch eingreift und Bedürftigkeit besteht. Beim Berechtigten verringern sämtliche Einkünfte den Unterhaltsanspruch. Hierzu zählt auch das durch ein gemeinsames Leben mit dem neuen Lebenspartner Ersparte. Sofern Sie Ihrem Freund nun auch den Haushalt führen ist eine Art fiktives Einkommen anzusetzen.
Da Sie hier ein minderjähriges Kind von 6 Jahren betreuen kann Ihnen jedoch noch keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
Ihr Mann könnte jedoch eine Anpassung an die tatsächliche zu beanspruchende Höhe verlangen.
3. Ja. Des Weiteren ist Ihr Ex-Mann bereits jetzt zur Zahlung des vollen Unterhaltes an das Kind verpflichtet sofern kein Mangelfall vorliegt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Hallo Herr Boukai,
danke für das Beantworten meiner Fragen. Nur die Antwort auf Frage 1 habe ich nicht ganz verstanden. Ich könnte einen Anspruch auf meine Hälfte des Hauses geltend machen, jedoch würden die Verbindlichkeiten, die mein Exmann seit unserer Scheidung allein getragen hat darauf angerechnet werden. Ist das so richitg?
Z u Antwort 3 muß ich sagen, dass mir bekannt ist, dass sich ab dem 6. Lebensjahr lt. Düsseldorfer tabelle der Unterhaltanspruch erhöht, ich dies jedoch nicht geltend gemacht habe, aus Angst mein Exmann strebt wieder ein monatelanges Anwaltshinundher, um mir meinen Unerhalt dafür zu kürzen.
Nochmals vielen Dank
M.
Sehr geehrte Fragestellerin.
Selbst verständlich haben Sie als Miteigentümerin Anspruch auf Ihren Anteil. Ihr Ehemann hat jedoch auch gegen Sie Anspruch auf Ausgleich der für Sie bezahlten Verbindlichkeiten. Die jeweiligen Anspruche stehen separat.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -