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Hat meine Ehefrau, wenn sie Kenntnis von den Verkaufsabsichten der Immobilie und des angesetzten Ver

| 24. Juni 2011 12:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von


10:50

Hallo,

ich habe bezüglich Zugewinnausgleich folgende Frage:

Sachverhalt:
Ich lebe seit 2008 getrennt . In 2009 wurde von mir der Scheidungsantrag eingereicht.
Meine Ehefrau stellte vor Gericht Antrag auf Zugewinnausgleich der ans Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde. Wir einigten uns dann außergerichtlich über unsere Anwälte dass beide Seiten keinen Zugewinn erwirtschaftet haben und somit keine Zugewinnansprüche geltend gemacht werden.
Mein Zugewinn lag mit ca 50.000€ im Minus.
Zu meinem Vermögen gehört eine in meinem alleinigen Besitz befindliche Immobilie deren Verkehrswert von einem Makler zum Stichtag des Scheidungsantrages mit 250.000€ ermittelt wurde.

Frage:
Ich beabsichtige die Immobilie zu verkaufen. Ich werde natürlich den Verkaufspreis höher (320.000€) wie den ermittelten Verkehrswert ansetzen.
Hat meine Ehefrau , wenn sie Kenntnis von den Verkaufsabsichten und des angesetzten Verkaufspreises erlangt, das Recht den Zugewinnausgleich neu rechnen zu lassen ? Dadurch würde sich vermutlich das Scheidungsverfahren weiter verzögern.


MfG

24. Juni 2011 | 13:13

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Eine Vereinbarung, welche die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung. Diese Beurkundung kann nur durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden, § 1378 Abs.3 S.2 BGB , § 127 a BGB .

Gleiches gilt grundsätzlich für einen Ehevertrag, welcher Regelungen über den Güterstand treffen soll, § 1408 , 1410 BGB .

Beides scheint bei Ihnen aber nicht gegeben zu sein, sondern bei bereits anhängigem Verfahren hat sich bei der Bewertung des Vermögens ergeben, dass ein Zugewinn nicht gegeben ist (aufgrund der Bewertung des Verkehrswertes durch den Makler). Die Erklärung der Anwälte genügt nicht für den wirksamen Verzicht auf den Zugewinnausgleich.

Dann kann Ihre Frau aber sehr wohl, wenn sich heraus stellt, dass die Bewertung durch den Makler nicht zutreffend war, eine Neuberechnung verlangen und den (wohl auch noch nicht zurück genommenen) Antrag im Scheidungsverbund fortführen. Maßgebend wird allerdings auch dann nicht sein, was Sie als gewünschten Erlös sich vorstellen, sondern der tatsächliche Verkehrswert oder Verlaufserlös.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2011 | 13:43

Danke für die Antwort,
der Antrag wurde von der Gegenseite als erledigt erklärt.
Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite bis zur Rechtskräftigkeit der Scheidung hier jederzeit eine Neubewertung durch das Gericht beantragen kann. Genügt hier als Grund meine Verkaufsabsicht ?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2011 | 10:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Ihre Frau den (wovon ich ausgehe) Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs allerdings tatsächlich gegenüber dem Gericht (!) bereits für erledigt erklärt hat, dann kann Ihre Frau keine Neubewertung verlangen, sondern die Sache Zugewinn ist damit von Ihrer Seite aus endgültig erledigt.

Ihre Frau hätte die Anträge auch zurück nehmen können. Da eine Klagerücknahme aber regelmäßig die Kostenfolge der Kostentragung hat, wird eine an sich zurück zu nehmende Klage von dem Kläger auch gern einmal "für erledigt" erklärt. Maßgeblich ist nun, ob Sie den Antrag ebenfalls für erledigt erklärt haben oder nicht. Bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung wäre die Sache abgeschlossen. Der übereinstimmende Wille der Prozessparteien beseitigt die Entscheidungsbefugnis des Gerichts.

Anders ist es bei einer einseitigen Erledigterkärung. Diese ist in der Prozessordnung nicht geregelt. Nach überwiegender Meinung liegt hierin eine Klageänderung: Der Kläger stellt die ursprüngliche Leistungsklage in eine Feststellungsklage um:

Er beantragt nunmehr festzustellen, dass die ursprünglich erhobene Klage bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet war und dass nachträglich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (dies beantragt er nicht ausdrücklich, sondern die einseitige Erledigterklärung wird in jenen Antrag umgedeutet). Der Beklagte möchte hingegen, wenn er die Klage nicht auch für erledigt erklärt, weiterhin Klageabweisung erreichen.

In Ihrem Fall wäre trotz der Kostenfolge daher eine übereinstimmende Erledigterklärung sinnvoll, das heißt, dass Sie auch die Anträge zum Zugewinnausgleich für erledigt erklären. Das sollten Sie aber noch mit Ihrem Anwalt besprechen, über den dies ohnehin nur geschehen kann und in diesem Portal eine solche Angelegenheit ohne Kenntnis der Gesamtumstände und Prozesserklärungen etc. nicht abschließend bewertet werden kann.

Nur wenn Ihre Frau die Klage zurück genommen hätte, hätte Ihre Frau später noch einmal Zugewinnausgleich bei einem Gericht wiederholt anhängig machen können. Bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist die Sache hingegen endgültig abgeschlossen.

Grenze wäre nur ein Prozessbetrug. Wenn aber die Gegenseite die Bewertung durch einen „Makler" akzeptiert hat (dafür sollte man lieber einen Sachverständigen einschalten), dann kann Sie später nichts mehr verlangen, wenn Sie bei Verkauf mehr erzielen. Außerdem bleibt es Ihnen dann auch belassen, einen höheren Verkaufswert zu erzielen, als der Verkehrswert hergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2011 | 12:05

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