Sehr geehrter Fragesteller,
vorausgesetzt, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag haben :
Beim Zugewinn wird eine Gesamtbilanz aller Vermögenspositionen erstellt. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Die Differenz beider Zugewinne ist dann durch Zahlung auszugleichen.
Die bedeutet, dass selbstverständlich der höhere Immobilienwert im End- und der niedrigere im Anfangsvermögen einzustellen ist. Auf diese Weise erhöht die Wertsteigerung der Immobilie in der Ehezeit den Zugewinn Ihrer Frau, was durchaus zu einem Ausgleich zu Ihren Gunsten führen kann, aber nicht muss. Es kommt auf die Gesamtbilanz aller Positionen an.
Eine Schenkung zurückzufordern ist im ehelichen Kontext schwierig, normalerweise geht eben gerade der Zugewinnausgleich vor. In Einzelfällen kommt eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, hierfür habe ich vorliegend aber keine Anhaltspunkte.
Sie sollten unbedingt eine vollständige Zugewinnberechnung erstellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Schmidbauer
Fachanwältin für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 11.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank - auch für die Schnelligkeit Ihrer Rückmeldung!
Sie haben mir mit Ihrer Antwort sehr geholfen!
Ich möchte Sie jedoch bitten, die Anrede aus Ihrer Antwort zu entfernen, da der Familienname nicht allzu sehr verbreitet ist und meine Frage öffentlich einzusehen ist. Mir liegt nichts ferner als das Verhalten meiner Frau öffentlich anzuprangern.
Die Schenkung erfolgte ja bereits vor der Eheschließung - allerdings ohne irgendwelche Bedingungen o.ä.
Verstehe ich Sie richtig, dass es generell schwierig ist eine Schenkung (unabhängig von der Ehe) zurück zu fordern? Es geht mir im Prinzip nur darum, dass ich das komplette Eigenkapital eingebracht habe.
Vielen Dank!
Ich bemühe mich intensiv, mein Versehen zu beheben und möchte mich hierfür ausdrücklich entschuldigen!
Schenkungen kann man nur unter engen, gesetzlich normierten Voraussetzungen zurückfordern. Ich sehe vorliegend ohne weitere Detailinformationen leider keine Möglichkeit der Rückforderung. Es ist aber möglich, dass sich in einem ausführlichen Informationsgespräch weitere Möglichkeiten eröffnen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Schmidbauer
Fachanwältin für Familienrecht