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Hat ein Autoverkäufer Recht auf Schadensersatz?

16. Februar 2020 15:57 |
Preis: 58,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


18:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen:

Im Feb. 2019 habe ich mich für einen Gebrauchtwagen für 11.800 Euro interessiert.
Soweit so gut... habe einen Termin bei dem Autohändler gemacht zwecks Probefahrt ect.
Vor Ort war der Händler eher unfreundlich und wollte sich für mich nicht wirklich Zeit nehmen.
War zunächst egal - ich sah mir das Auto an und durfte dann für 20 bis 25 Minuten eine Probefahrt machen. Wieder im Büro wollte ich mit dem Händler noch über den Preis sprechen, dieser wollte jedoch nicht verhandeln, lediglich eine Inspektion und TÜV bot er an. Da das besagte Auto aber keine zu der Zeit angemessene Bereifung hatte, sagte ich, dass ich mit dem Preis einverstanden wäre, wenn ich noch passende Winterreifen liegen hätte. Er Wollte sofort einen Kaufvertrag fertig machen und diesen sollte ich unterschreiben, was ich aber auf Grund der Tatsache ablehnte, dass ich nicht genau wusste, ob ich noch passende Reifen habe. Wir gingen also so auseinander, dass der Kauf mündlich unter Vorbehalt der vorhandenen Winterreifen besteht.

Zuhause angekommen stellte sich heraus, dass keine für das Fahrzeug passenden Reifen vorhanden sind. Ich rief den Händler an und sagte ihm, dass ich absagen oder noch mal über den Preis reden möchte. Dieser reagierte sehr ungehalten und drohte mir, seinen Anwalt einzuschalten und mich zum Kauf zu zwingen, da ich ja mündlich bereits zugesagt habe.

Da ich ja keinen Vertrag o.Ä. unterschrieben habe, habe ich Ihm gesagt, er möchte mir bitte die Unterlagen mal zuschicken.
Gesagt - getan. Ich bekam eine Bestellung für Gebrauchtfahrzeuge. Stand alles drauf - lediglich meine Unterschrift war nicht drauf.

Nach einer Internetsuche stellte sich heraus, dass der Händler anscheinend nicht zum ersten Mal unseriös Handelt- somit rief ich Ihn an und sagte nochmals ab.

Kurz drauf kam dann von Ihm ein Schreiben, das Auto bitte abzuholen und zu bezahlen.
Darauf reagierte ich nicht.

Darauf folgte ein Schreiben von seinem Anwalt. Diesem habe ich natürlich widersprochen, da auch dieser nur gebeten hat, das Auto abzuholen und zu bezahlen.

Kurz darauf kam, ohne auf mein Schreiben eingegangen zu sein die Info, dass der Händler vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und ggf. eine Schadensersatzforderung stellt.

Die besagte Schadensersatzforderung kam vorgestern mit der Post - wie alle Schreiben in dieser Korrespondenz per Einwurf-Einschreiben.
Der Händler verlangt knapp 1700 Euro von mir, da es dem Händler erst jetzt gelungen ist, den Wagen für 10.100 Euro zu verkaufen. Er möchte also die Differenz des ursprünglichen Kaufpreises von mir erstattet bekommen.

Meine Frage ist nun, wie die Rechtslage aussieht.
Hat der Autohändler ein Recht auf diese Forderung?

Mit freundlichen Grüßen


16. Februar 2020 | 17:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Autohändler hat kein Recht auf diese Forderung, da kein Kaufvertrag zwischen Ihnen und ihm bestand, er daher auch nicht davon zurücktreten konnte. Dabei muß der Gegner nachweisen, dass ein Kaufvertrag bestand, was bei mündlichen Verträgen schwierig ist. Sie können sich daher bequem darauf zurückziehen, die Existenz des Vertrages zu bestreiten und den Gegner aufzufordern, diesen zu beweisen.

Da der Gegner aber anwaltlich vertreten wird, empfehle ich dringend, selbst einen Anwalt einzuschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2020 | 17:59

Guten Abend Herr Weber,

vielen Dank schon mal für Ihre schnelle und eindeutige Antwort.
Den Aspekt, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag gar nicht möglich ist, weil keiner bestanden hat, habe ich so noch gar nicht betrachtet.
Daher habe ich noch eine Rückfrage.

Kann der Autohändler sowie deren Anwalt die Anforderung der Papiere (Kaufvertrag, KFZ Papiere- welche ich zum Abgleich der Reifen brauchte) ggf. als geschlossenen Kaufvertrag angesehen haben? Wäre das rechtens?
Da mir der Händler aber ja bereits vor dem einschalten seines Anwalts damit gedroht hat, diesen einzuschalten um mich zum Kauf zu zwingen, würde ich behaupten, dass der kaufvertrag, sofern dieser in welcher Form auch immer bestanden haben könnte, nichtig wäre, da dieser dann unter Drohung / Druck zu stande gekommen wäre.

Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Zeit und werde mich natürlich ggf. durch einen Anwalt vertreten lassen.

Ich verbleibe ebenfalls mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2020 | 18:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, die Anforderung der Unterlagen alleine reicht nicht für den Abschluß eines Kaufvertrages. Es braucht eine eindeutige Willenserklärung von Ihnen, dass Sie das Auto kaufen wollen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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