Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Autohändler hat kein Recht auf diese Forderung, da kein Kaufvertrag zwischen Ihnen und ihm bestand, er daher auch nicht davon zurücktreten konnte. Dabei muß der Gegner nachweisen, dass ein Kaufvertrag bestand, was bei mündlichen Verträgen schwierig ist. Sie können sich daher bequem darauf zurückziehen, die Existenz des Vertrages zu bestreiten und den Gegner aufzufordern, diesen zu beweisen.
Da der Gegner aber anwaltlich vertreten wird, empfehle ich dringend, selbst einen Anwalt einzuschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Abend Herr Weber,
vielen Dank schon mal für Ihre schnelle und eindeutige Antwort.
Den Aspekt, dass ein Rücktritt von einem Kaufvertrag gar nicht möglich ist, weil keiner bestanden hat, habe ich so noch gar nicht betrachtet.
Daher habe ich noch eine Rückfrage.
Kann der Autohändler sowie deren Anwalt die Anforderung der Papiere (Kaufvertrag, KFZ Papiere- welche ich zum Abgleich der Reifen brauchte) ggf. als geschlossenen Kaufvertrag angesehen haben? Wäre das rechtens?
Da mir der Händler aber ja bereits vor dem einschalten seines Anwalts damit gedroht hat, diesen einzuschalten um mich zum Kauf zu zwingen, würde ich behaupten, dass der kaufvertrag, sofern dieser in welcher Form auch immer bestanden haben könnte, nichtig wäre, da dieser dann unter Drohung / Druck zu stande gekommen wäre.
Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Zeit und werde mich natürlich ggf. durch einen Anwalt vertreten lassen.
Ich verbleibe ebenfalls mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, die Anforderung der Unterlagen alleine reicht nicht für den Abschluß eines Kaufvertrages. Es braucht eine eindeutige Willenserklärung von Ihnen, dass Sie das Auto kaufen wollen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt