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Recht auf kostenlosen Ersatzwagen/ Rücktritt v. Kaufvertrag?

4. November 2022 11:04 |
Preis: 69,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im September 2021 habe ich einen gebrauchten Hyundai Tucson (Baujahr 2018) für 18.200€ bei einem Hyundai Autohaus gekauft. Ein erheblicher Beweggrund, mich für dieses Modell zu entscheiden war die "5-Jahres-Garantie" und die sog. Mobilitätsgarantie von Hyundai auf Neuwagen, die auf mich als neuen Besitzer übergeht und noch bis September 2023 gelten wird.

Im September 2022 (vier Tage vor Ablauf der Jahresfrist) hat mein Wagen einen Getriebeschaden erlitten. Das Autohaus hat den Fall unter der 5-Jahres-Garantie eingeordnet (somit ist Hyundai Deutschland zuständig) und es wurde von Hyundai Deutschland abgesegnet, der Fall ist ein Garantiefall und soll nun repariert werden.

Problem: Die Versorgung mit Ersatzteilen ist zurzeit sehr schlecht und das Autohaus bekommt diese nicht geliefert. Folge: Seit sechs Wochen steht mein Wagen nun schon fahruntüchtig beim Autohändler.
Nach zwei Wochen hat uns der Autohändler nach Drängen meinerseits einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt für 10€ pro Tag. Diesen fahren wir nun auch schon seit fast einem Monat und die Kosten summieren sich, der Händler kann/will nichts zu einem etwaigen Liefertermin der Ersatzteile sagen – die Kosten für den Leihwagen sind somit eine „Black Box".

Auf Rückfrage bei Hyundai Deutschland, ob die Kosten für den Ersatzwagen übernommen würden, wurde dies abgelehnt mit folgender Begründung:
„Zum Punkt der Mobilhaltung können wir Ihnen mitteilen, dass einer der entscheidenden Vorteile der Fahrzeuge des deutschen Markts gegenüber sogenannter EU-Fahrzeuge der ist, dass Sie im Fall der Fälle durch ein umfangreiches Servicepaket abgesichert sind. So können Sie zum Beispiel ab dem vierten Tag nach Bestellung bis zum Tag der Lieferung der Ersatzteile über uns bei Bedarf ein kostenfreies Ersatzfahrzeug erhalten."
"Ihr Fahrzeug ist ein sogenanntes EU-Fahrzeug, da es für den slowenischen Markt produziert wurde. Somit ist Ihr Fahrzeug nicht mit dem entsprechenden Schutz abgesichert, welcher in dem von Ihnen angesprochenen Absatz erklärt wird. Daraus folgend besteht in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf eine entsprechende Kostenbeteiligung seitens des Hyundai Motor Deutschland. Erhalten Sie für die Zeit Ihres Werkstattaufenthalts kostenfrei ein Fahrzeug, handelt es sich stets um eine Form des kulanten Entgegenkommens. Inwieweit und zu welchen Bedingungen ein Ersatzfahrzeug letztlich bereitgestellt wird, liegt somit allein im Ermessen des jeweiligen Autohauses selbst."

Dass es sich um ein sog. EU-Fahrzeug handelt, war mir bis zu dieser E-Mail nicht bewusst, ich habe keine Unterlagen oder Anmerkungen im Kaufvertrag dazu.

Meine Fragen:

-Muss der Autohändler uns unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen? Wenn ja, kann man dieses Recht rückwirkend erlangen?
-Ergibt sich aus der fehlenden Information des Autohändlers bzgl. der der Re-Importqualität des Wagens ein Mangel im Vertrag (der ja nun einen geldlichen Nachteil für mich darstellt und ich im Glauben gelassen wurde, ein Auto, was für den deutschen Markt produziert wurde, zu erwerben.)? Wenn ja, gibt es die Möglichkeit, vom Vertag zurückzutreten oder eine nachträgliche Kaufpreisminderung zu verlangen?

Was wären zu beiden Fragen meine nächsten Schritte?

Hier ist ein ähnlich gelagert Fall, allerdings aus dem Jahr 2005:
https://autokaufrecht.info/2005/12/aufklaerungspflicht-des-verkaeufers-bei-reimport/

Hier noch ein Fall aus dem Jahr 2021. Zwar wurde hier die Klage abgewiesen, allerdings bezog sich die Klägerin auf den eventuellen geringeren Wert des Fahrzeugs aufgrund der Re-Importeigenschaft. Dies ist aber nicht unser Ansatz, bei uns ist ja ein tatsächlich eingetretener finanzieller Schaden durch das Verschweigen der Reimportqualität gegeben. Der Wert des Wagens lassen wir in diesem Fall außen vor:
https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Zweibruecken_8-U-8517_Keine-arglistige-Taeuschung-durch-den-Verkaeufer-bei-blossem-Verschweigen-der-Reimporteigenschaft-eines-Fahrzeuges.news30634.htm

Hier ein ähnlicher Fall, der auf www.frag-einen-anwalt.de behandelt wurde:
https://www.frag-einen-anwalt.de/KfZ-Werkstattaufenthalt-bereits-laenger-als-3-Wochen-Nutzungsausfallentschaedigung--f357660.html


Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

4. November 2022 | 14:00

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich schätze die Rechtslage ebenso wie Sie ein. Hier wirkt sich die Eigenschaft als Re-Import negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil die für Sie bei Vertragsschluss als wichtig gekennzeichnete Garantie bei einem Re-Import nicht in gleichem Umfang gewählt wird wie bei einem Fahrzeug vom deutschen Markt. Daher hätte der Händler Sie darüber aufklären müssen. Ist dies nicht geschehen, durften Sie von einem für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeug ausgehen. Nachteile, die Ihnen durch das Fehlen dieser Eigenschaft entstehen, muss der Händler ausgleichen. Sie können daher auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug bestehen und bereits gezahlte Kosten dafür zurückfordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2022 | 11:35

Sehr geehrter Herr Wilking,

danke für Ihre Antwort.

Ich würde Sie bitten, ihre Einschätzung der Rechtslage ein wenig zu präzisieren.

Auf welche Gerichtsurteile kann ich mich beziehen, um meine Forderung durchzusetzen?
Bitte teilen Sie mir Paragrafen und/oder Gesetze mit, auf die ich mich beziehen kann, um die Forderung gegenüber dem Autohändler nach einem kostenlosen Ersatzfahrzeug und die Rückforderung nach bereits gezahlten Kosten zu begründen.

Was kann ich dem Autohändler entgegenstellen, der auf die Lieferschwierigkeiten der Ersatzteile verweist und somit begründet, dass er mir deswegen kein Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss?

Vielen Dank im Voraus, mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2022 | 11:46

Sie schreiben: "Ein erheblicher Beweggrund, mich für dieses Modell zu entscheiden war die "5-Jahres-Garantie" und die sog. Mobilitätsgarantie von Hyundai auf Neuwagen, die auf mich als neuen Besitzer übergeht und noch bis September 2023 gelten wird." Ich gehe daher davon aus, dass dies auch bei den Verkaufsverhandlungen angesprochen wurde. Bei einem für den deutschen Markt produzierten Fahrzeug hätten Sie das Hyundai-Servicepaket in Anspruch nehmen können und ein Ersatzfahrzeug bekommen (unabhängig davon, wie lange die Ersatzteilbeschaffung dauert). Dies ist bei einem Reimport aber nicht der Fall. Es liegt daher ein relevanter Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, die hierdurch entstandenen Nachteile hat der Händler auszugleichen, denn er hätte vor dem Verkauf darauf hinweisen müssen, dass es sich um Reimport handelt und deshalb die Garantie nicht greift.

Mit besten Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 4. November 2022 | 14:02

Zur zweiten Frage: Einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung sehe ich aktuell nicht, da das Fahrzeug selbst nicht weniger wert ist. Sie haben aber wie gesagt Anspruch auf die gleichen Serviceleistungen wie bei einem für den deutschen Markt bestimmen Fahrzeug.

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