Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich schätze die Rechtslage ebenso wie Sie ein. Hier wirkt sich die Eigenschaft als Re-Import negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil die für Sie bei Vertragsschluss als wichtig gekennzeichnete Garantie bei einem Re-Import nicht in gleichem Umfang gewählt wird wie bei einem Fahrzeug vom deutschen Markt. Daher hätte der Händler Sie darüber aufklären müssen. Ist dies nicht geschehen, durften Sie von einem für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeug ausgehen. Nachteile, die Ihnen durch das Fehlen dieser Eigenschaft entstehen, muss der Händler ausgleichen. Sie können daher auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug bestehen und bereits gezahlte Kosten dafür zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
danke für Ihre Antwort.
Ich würde Sie bitten, ihre Einschätzung der Rechtslage ein wenig zu präzisieren.
Auf welche Gerichtsurteile kann ich mich beziehen, um meine Forderung durchzusetzen?
Bitte teilen Sie mir Paragrafen und/oder Gesetze mit, auf die ich mich beziehen kann, um die Forderung gegenüber dem Autohändler nach einem kostenlosen Ersatzfahrzeug und die Rückforderung nach bereits gezahlten Kosten zu begründen.
Was kann ich dem Autohändler entgegenstellen, der auf die Lieferschwierigkeiten der Ersatzteile verweist und somit begründet, dass er mir deswegen kein Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss?
Vielen Dank im Voraus, mit freundlichen Grüßen,
Sie schreiben: "Ein erheblicher Beweggrund, mich für dieses Modell zu entscheiden war die "5-Jahres-Garantie" und die sog. Mobilitätsgarantie von Hyundai auf Neuwagen, die auf mich als neuen Besitzer übergeht und noch bis September 2023 gelten wird." Ich gehe daher davon aus, dass dies auch bei den Verkaufsverhandlungen angesprochen wurde. Bei einem für den deutschen Markt produzierten Fahrzeug hätten Sie das Hyundai-Servicepaket in Anspruch nehmen können und ein Ersatzfahrzeug bekommen (unabhängig davon, wie lange die Ersatzteilbeschaffung dauert). Dies ist bei einem Reimport aber nicht der Fall. Es liegt daher ein relevanter Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, die hierdurch entstandenen Nachteile hat der Händler auszugleichen, denn er hätte vor dem Verkauf darauf hinweisen müssen, dass es sich um Reimport handelt und deshalb die Garantie nicht greift.
Mit besten Grüßen
Zur zweiten Frage: Einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung sehe ich aktuell nicht, da das Fahrzeug selbst nicht weniger wert ist. Sie haben aber wie gesagt Anspruch auf die gleichen Serviceleistungen wie bei einem für den deutschen Markt bestimmen Fahrzeug.