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Handwerkerrechn. 31% höher als Angebot, was nun?

| 16. August 2007 00:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Am 7.7. des Jahres habe ich ein Angebot zum Einbau einer Bodenheizung in mein Badezimmer (ca. 5qm) mit einem Gesamtrechnungsbetrag von EUR 908,83 erhalten. Das Angebot ist explizit mit dem Text ´Angebot´ tituliert und enthält folgende Klauseln:
"Montageaufwand zum späteren Nachweis, jedoch ca.:..............."
"Die angegebenen Mengen sind Circa-Mengen"
"Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß"
Nach Erhalt des Angebots war der Handwerker zusätzlich persönlich zur Besichtigung vor Ort.
Der Auftrag wurde dann wenige Tage später bezugnehmend auf das Angebot telefonisch erteilt. Vorher wurde noch versucht, einen Festpreis zu vereinbaren, worauf der Handwerker
allerdings nicht eingehen wollte.
Die nach erfolgter Arbeit am 09.08. erhaltene Rechnung weist einen Endbetrag von EUR 1.192,34 auf, das sind über 31% Aufschlag zum Angebot!
Den Auftrag hätte ich mit Wissen um diesen Rechnungsbetrag nicht erteilt, entsprechend verärgert bin ich.
Während der Arbeiten wurde auf einen arbeitsmäßigen Mehraufwand nicht hingewiesen.
Die Differenz von EUR 283,51 setzt sich zu EUR 178,50 aus höherem Arbeitsaufwand (19 statt 14 Stunden) und zu EUR 105,51 aus höherem Materialbedarf zusammen.
Meine Frage ist nun: 1.Welchen Betrag muß/sollte ich zahlen, welcher Aufpreis gegenüber dem Angebot ist hinzunehmen?
2. Wie verhalte ich mich konkret am besten? D.h. nur den Angebotsbetrag überweisen, abwarten was passiert o.ä.?
Ich wünsche mir eine praktische, nicht allein juristisch formulierte Antwort. Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1. Ich gehe zunächst der Einfachheit halber davon aus, dass in Ihrem Fall ein Werkvertrag vorliegt (ansonsten ergeben sich die gleichen Gesichtspunkte nur aus anderen Rechtsregeln).

2. Durch die 31%ge Erhöhung der Endrechnung gegenüber dem Kostenvoranschlag (KVA) hätten Sie (bei Kenntnis dieser Erhöhung) den Vertrag kündigen können (vgl. § 650 Abs. 1 BGB ). Die Grenze für eine noch zulässige Überschreitung des Kostenvoranschlags liegt bei etwa 20-30%.

3. Diese Kündigungsmöglichkeit nutzt Ihnen natürlich nun nichts mehr, da Sie ja erst mit Abschluss der Arbeiten und der Endrechnung von der Überschreitung des KVA erfahren haben. Sie müssen dann den vollen Endpreis bezahlen, da der Kostenvoranschlag als Angebot entsprechend offen ("circa")ausgestaltet wurde und i.Ü. dem Unternehmer die angemessene Vergütung zu zahlen ist (vgl. § 632 Abs. 2 BGB ).

4. Allerdings hat der Unternehmer nach Ihren Schilderungen wohl seine Anzeigepflicht hinsichtlich der Überschreitung des KVA verletzt. Diese Pflicht hat er nach dem Gesetz (§ 650 Abs. 2 BGB ). Deswegen können Sie dem Grunde nach!! Ihren Schaden vom Unternehmer ersetzt verlangen (und z.B. vom Rechnungsbetrag abziehen). Hier nun wird es kompliziert, denn die Frage, ob und in welcher Höhe Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls wenn Sie das Werk (hier die Bodenheizung) behalten wollen, wird Ihr Schaden problematisch sein. Letztlich ist also ein solcher Schadensersatzanspruch fraglich.

5. Ich rate Ihnen Folgendes: Wenn Sie keinen Anwalt einschalten wollen (was aufgrund des Streitwerts und der möglichen Kosten beim Anwalt durchaus verständlich wäre), sollten Sie die Sache auf sich beruhen lassen und vollständig zahlen. Ob Ihnen gegen den Werklohnanspruch ein wirksamer Schadensersatzanspruch zusteht, ist mehr als offen, d.h. Sie würden da ein gewisses Risiko eingehen, was sich m.E. bei dem Streitwert nicht rechnet. Machen Sie sich klar, dass bei einer Zahlungsverweigerung wohl zusätzlich Gerichts- u. Anwaltskosten entstehen, die mind.!! dem gegenwärtigen Überschreitungsbetrag entsprechen werden.

Was Sie noch tun könnten, wäre die zuständige Handwerkskammer darüber zu informieren bzw. dies dem Unternehmer anzudrohen und damit die Bitte um eine gewisse Kulanz zu verbinden. Oft sind die Unternehmer dann bereit, einen Kompromiss einzugehen. So gehen Sie erheblich weniger Risiko.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

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Die Antwort ist recht ausführlich und praxisnah ausformuliert.
Wenngleich ich in Bezug auf die rechtliche Bewertung eine etwas andere Antwort zu meinen Gunsten erhofft hatte, so erfüllt diese Antwort doch meine Erwartungen und ich werde analog zu den Empfehlungen weiter vorgehen.

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