Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Beim Einheitspreisvertrag bzw. -angebot wird die geschuldete Leistung ihrer Art nach beschrieben und - üblicher Weise - mit geschätzten Vordersätzen/Mengenansätzen zum Einheitspreis angeboten. Abgerechnet werden die tatsächlichen Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 2
). Ein solcher Vertrag liegt hier vor.
In Ihrem Fall hat der Auftragnehmer, also der Landschaftsgärtner 0 Stück bzw. 0 lfd. Meter zum Preis von 0 Euro angegeben. Er hätte grundsätzlich mindestens eine Stückzahl von 1 bzw. einen solchen laufenden Meter zum Preis von 1 Euro angeben müssen. Es hätte diesbezüglich auf Verlangen des Auftragnehmers eine neue Vereinbarung stattfinden können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Das Mengenrisiko liegt diesbezüglich nicht beim Auftraggeber.
Das bedeutet für Sie, dass Sie zunächst die 900 Euro nicht zu bezahlen brauchen.
Es könnte höchstens sein, dass der Auftragnehmer im Sinne der Auslegung einen Anspruch gegen Sie geltend machen könnte. Momentan jedoch haben Sie keine Veranlassung, den Betrag von 900 Euro zu bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
01.08.2006 | 08:27
Vielen Dank für Ihre Umfassende Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.
Welches weitere vorgehen halten Sie nun für am besten. Still halten und der Dinge harren die da kommen oder dem Landschaftsgärtner meine Sicht der Dinge mitteilen.
Gruss und Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.08.2006 | 10:30
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde Ihnen raten, wenn der Landschaftsgärtner bezüglich der 900 Euro noch einmal auf Sie zukommt, diesem Ihre Sicht der Dinge klarzulegen. Ich gehe davon aus, dass Sie bei der bisherigen Bezahlung schon angegeben haben, auf Grund wessen Sie den Preis des Angebotes überwiesen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin