Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Beim unverbindlichen Angebot will sich der Unternehmer gerade nicht binden und nur die ungefähren Preis des Produktes angeben. Hierauf muss sich der Besteller nicht einlassen und nach einem verbindlichen Preisangebot nachfragen. Lässt sich allerdings der Besteller auf ein unverbindliches Angebot ein, dann muss ihm auch klar sein, dass es sich um einen ca. Preis handelt, der überschritten werden kann. Die Grenze der Überschreitung ist umso niedriger anzusetzen, je einfacher die Preisgestaltung ist. Die Toleranzgrenze liegt zwischen 10% bis maximal 20%.
Der Kunde muss also maximal eine Überschreitung des unverbindlichen Angebotes von 20% in Kauf nehmen. Er kann also die Rechnung nicht auf den Betrag des unverbindlichen Angebotes kürzen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt