Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend beantworte ich die verbliebenen Fragen.
Einkünfte (Saldo aus Einnahmen und Ausgaben für das Mietobjekt) aus Vermietung und Verpachtung gehören in die Anlage V zur Einkommensteuererklärung.
Wenn Sie das Grundstück nicht (anteilig) selbst nutzen, setzen Sie alle Ihnen in Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück entstehenden Ausgaben als sogenannte Werbungskosten oder Afa an und ziehen diese von den von Ihnen angegebenen 10.000 EUR p.a. Mieteinnahmen ab.
Die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Aufwendungen findet Anwendung, demnach führen Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen zu Herstellungskosten, wenn diese Aufwendungen 15 v.H. der Netto-Gebäudeanschaffungskosten innerhalb von drei Jahren nach Erwerb übersteigen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind verständlich beantwortet, anderenfalls nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Würzburg
- Fachanwalt für Steuerrecht -
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Florian Würzburg, Dipl.-Jur.
Schwachhauser Heerstraße 59
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Web: http://www.hsp-recht.de/bremen-mitte
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Bitte um nähere Erläuterung der 15% Grenze, da das Gebäude nicht erworben sondern gepachtet wurde.
Also soll ich die Maschinen nicht im Einzelunternehmen abschreiben sondern direkt in Anlage V?
Laut Fragestellung haben Sie das Grundstück gepachtet mit einem darauf befindlichen Gebäude. Sie müssen prüfen, ob die 15% Grenze bei der von Ihnen angegebenen Wiederherstellung des Gebäudes in einen vermietbaren Zustand unter- oder überschritten wird. Sie investieren in ein Gebäude auf fremdem Grund, nutzen dieses jedoch zur Erzielung von Einnahmen. Deshalb ist auch von Ihnen die Grenze zu beachten.
Den Bagger könnten Sie nur dann in der Anlage V berücksichtigen, wenn dieser ausschließlich der Erzielung von Einkünften mit dem hier betroffenen Grundstück verwendet wird. Das ist für mich zumindest schwer vorstellbar.
Für die Baggerarbeiten auf dem Grundstück ein Einzelunternehmen zu gründen wäre mit dem von Ihnen beschriebenen Vorgehen steuerrechtlich möglich, würde aber zu umfangreichen weiteren steuerlichen Folgen (Gewinnermittlung Einzelunternehmen, Gewerbesteueranmeldung, Gewerbesteuererklärung, Anlage G zur Einkommensteuer) führen. Sollten Sie den Bagger allein für einen einmaligen Einsatz auf dem Grundstück erwerben, fehlt es voraussichtlich an einer Gewinnerzielungsabsicht, was steuerlich zu Liebhaberei führen würde und damit steuerlich unberücksichtigt bliebe (in Ihrer Einkommensteuer).
Insgesamt sind die sich bietenden Optionen vielfältig, eine eingehende Beratung sprengt jedoch den Umfang dieses Forums.
Mit freundlichen Grüßen
Würzburg