Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit das Appartment von Ihnen ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird und die weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers vorliegen, können Sie es grundsätzlich vollständig absetzen, 100% allerdings mit AfA.
Dass Sie im Rest des Hauses/der Wohnung aber „leben" klingt in sich widersprüchlich, da Sie weiter oben den Begriff „Appartement" nutzen.
Ich gehe davon aus, dass Sie das Appartment mit Badezimmer und Küche auch nur zu Wohnzwecken nutzen könnten, wie ein in einem Haus belegende Arbeitszimmer auch. Sie müssen die alleinige Nutzung für berufliche Zwecke daher ebenfalls nachweisen.
Pausen und andere Arbeiten in dem Appartment sind kein „Leben" oder „wohnen" sondern Teil der Arbeit.
Beim Arbeitgeber werden solche Zeiten bei den Büros ja auch nicht anteilig abgezogen.
Die Aufteilung der Nutzung geben Sie vor, wenn eine Privatnutzung ausscheidet, müssen Sie das dem FA gegenüber nachweisen. M.E. sollten Sie mit 100% beginnen.
Die Kosten, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und sogar die Einrichtungskosten und NK müssen Sie natürlich belegen.
Ohne Rechnung sollten an sich Ihre Zahlung ausreichen (Kontoauszug) oder Sie legen die Verträge vor.
M.E. ist das in Anlage N anzugeben, da Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Zur Klarstellung (da ich es eventuell etwas missverständlich formuliert habe):
Das Appartment (bestehend aus Diele/Küche/Bad/Arbeitszimmer) liegt ca. 3km von meinem Wohnort entfernt - ich halte mich in diesem Appartment also wirklich nur zum Arbeiten auf, und die Nutzung des Bades bzw. der Küche erfolgt nur während der Arbeitszeit.
Zusammenfassend kann man also sagen (bitte berichtigen Sie mich, falls ich da falsch liege):
Sämtliche Kosten, die das Appartment betreffen, können bei der Steuer (Anlage N - Werbungskosten) zu 100% angesetzt werden. D.h. die Kosten müssen nicht anteiligt angegeben werden, und auch Kosten die das Bad/die Küche betreffen können geltend gemacht werden.
Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass die Ausgaben verhältnismäßig sind (es ist klar dass die Sanierung des Bades zweckmäßig sein muss, einen Whirlpool einzubauen wäre also keine gute Idee).
Vielen Dank nochmals!
Ja, so sehe ich das. Wenn die private Nutzung nicht erfolgt ist die 100% Absetzbarkeit selbst dann gegeben, wenn die private Nutzung nicht ganz ausgeschlossen ist, aber nicht erfolgt.