Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hamburger Modell - darf ich am Wochenende arbeiten?

| 20. Oktober 2010 15:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich während eines Hamburger Modells grundsätzlich gar nicht am Wochenende arbeiten?

Während des Hamburger Modells gelten grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass auch während des Hamburger Modells Arbeit am Wochenende grundsätzlich möglich ist. Allerdings sollte bei der Planung der Arbeitszeiten während der Wiedereingliederung Rücksicht auf die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers genommen werden. Die Wiedereingliederung soll schließlich dazu dienen, den Arbeitnehmer langsam und schonend wieder an die Arbeitsbelastung heranzuführen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit in der Endphase eines Hamburger Modells (zurzeit 6 Stunden am Tag).

Normalerweise arbeite ich montags-freitags (auch zuvor).

Nun werden wir am Wochenende eine Systemumstellung durchführen und ich würde gerne an diesen Tagen auch im Büro sein, um bei evtl. Komplikationen einzugreifen.

Mein Arbeitgeber verweigert mir dies mit Bezug auf das Hamburger Modells.

Ist es richtig, dass ich während eines Hamburger Modells grundsätzlich gar nicht an einem Wochenende ins Büro kommen darf oder wie ist die genaue Regelung?

Auf "eigene Gefahr" kommt nicht in Frage, dann wird ein möglicher Ausfall NACH dem Wochenende wohl auf den WE-Dienst zurückgeschoben und gesagt "Selber Schuld".

Bitte - wenn möglich - mit entspr. Verweisen auf §§.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

20. Oktober 2010 | 18:29

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sie nehmen zurzeit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 74 SGB V teil, da Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten ín vollem Umfang nachzukommen. Erfreulicherweise hat diese Maßnahme offenbar Erfolg und Sie sind inzwischen soweit genesen, dass Sie sechs Stunden (von wohl eigentlich geschuldeten acht Stunden) täglich arbeiten können.

Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass Sie nach wie vor formal arbeitsunfähig sind, da es so etwas eine anteilige Arbeitsfähigkeit im Rechtssinne nicht gibt. Ihr Arbeitgeber ist auch nicht generell verpflichtet, Ihre anteilige Arbeitsleistung anzunehmen, hat sich aber erfreulicherweise in einer gesonderten Regelung bereit erklärt, im Rahmen Ihrer Rehabilitationsmaßnahme eine anteilige Arbeitsleistung akzeptieren. In dieser Vereinbarung dürfte genau aufgelistet sein, wieviele Stunden arbeitstäglich sie in welchem Zeitraum zu erbringen haben. Wochenendarbeit ist wohl nicht erwähnt.

Dass Sie an dem Wochenende, an dem die Systemumstellung durchgeführt wird, arbeiten möchten, ehrt Sie. Da dies aber die Rehabilitationsvereinbarung nicht umfasst, haben Sie hierauf keinerlei Anspruch. Sie könnten lediglich versuchen, in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten mit dem Arbeitgeber eine Änderung der Vereinbarung zu treffen, dass Sie an dem Wochenende arbeiten und dafür dann an anderen Tagen in der kommenden Woche nicht arbeiten.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich überfordern, da Sie ja dann insgesamt mehr als die 30 Stunden pro Woche arbeiten, zu denen Sie gesundheitlich in der Lage sind.

Sollte eine solche Vereinbarung nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, an diesem Wochenende nicht arbeiten zu gehen. Bitte bedenken Sie nochmals: formal sind Sie krank.

Ihr Arbeitgeber wird Ihre Einsatzbereitschaft sicher wohlwollend zur Kenntnis genommen haben. Wichtiger ist aber, dass Sie gesundheitlich wieder voll hergestellt werden, und dazu gehört auch, dass Sie nicht mehr arbeiten als Ihr Arzt es Ihnen erlaubt. Bitte bedenken Sie, dass ein Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme eine krankheitsbedingte Kündigung nach sich ziehen könnte. Daher sollten Sie Priorität auf Ihre Gesundheit und weniger auf Ihren Arbeitseinsatz am Wochenende legen.

Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie wieder voll genesen sind, falls Ihre Erkrankung auf Überarbeitung o.ä. zurückzuführen ist.

Ich wünsche weiterhin gute Besserung und ein angenehmes arbeitsfreies Wochenende.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 3. November 2010 | 18:31

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die kompetente Aufklärung des Sachverhaltes

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. November 2010
4,4/5,0

Vielen Dank für die kompetente Aufklärung des Sachverhaltes


ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht