Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sie nehmen zurzeit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 74 SGB V
teil, da Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten ín vollem Umfang nachzukommen. Erfreulicherweise hat diese Maßnahme offenbar Erfolg und Sie sind inzwischen soweit genesen, dass Sie sechs Stunden (von wohl eigentlich geschuldeten acht Stunden) täglich arbeiten können.
Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass Sie nach wie vor formal arbeitsunfähig sind, da es so etwas eine anteilige Arbeitsfähigkeit im Rechtssinne nicht gibt. Ihr Arbeitgeber ist auch nicht generell verpflichtet, Ihre anteilige Arbeitsleistung anzunehmen, hat sich aber erfreulicherweise in einer gesonderten Regelung bereit erklärt, im Rahmen Ihrer Rehabilitationsmaßnahme eine anteilige Arbeitsleistung akzeptieren. In dieser Vereinbarung dürfte genau aufgelistet sein, wieviele Stunden arbeitstäglich sie in welchem Zeitraum zu erbringen haben. Wochenendarbeit ist wohl nicht erwähnt.
Dass Sie an dem Wochenende, an dem die Systemumstellung durchgeführt wird, arbeiten möchten, ehrt Sie. Da dies aber die Rehabilitationsvereinbarung nicht umfasst, haben Sie hierauf keinerlei Anspruch. Sie könnten lediglich versuchen, in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten mit dem Arbeitgeber eine Änderung der Vereinbarung zu treffen, dass Sie an dem Wochenende arbeiten und dafür dann an anderen Tagen in der kommenden Woche nicht arbeiten.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich überfordern, da Sie ja dann insgesamt mehr als die 30 Stunden pro Woche arbeiten, zu denen Sie gesundheitlich in der Lage sind.
Sollte eine solche Vereinbarung nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, an diesem Wochenende nicht arbeiten zu gehen. Bitte bedenken Sie nochmals: formal sind Sie krank.
Ihr Arbeitgeber wird Ihre Einsatzbereitschaft sicher wohlwollend zur Kenntnis genommen haben. Wichtiger ist aber, dass Sie gesundheitlich wieder voll hergestellt werden, und dazu gehört auch, dass Sie nicht mehr arbeiten als Ihr Arzt es Ihnen erlaubt. Bitte bedenken Sie, dass ein Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme eine krankheitsbedingte Kündigung nach sich ziehen könnte. Daher sollten Sie Priorität auf Ihre Gesundheit und weniger auf Ihren Arbeitseinsatz am Wochenende legen.
Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie wieder voll genesen sind, falls Ihre Erkrankung auf Überarbeitung o.ä. zurückzuführen ist.
Ich wünsche weiterhin gute Besserung und ein angenehmes arbeitsfreies Wochenende.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht