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Hagelschaden begutachtet aber Versicherung möchte nicht zahlen

12. Januar 2005 15:57 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir haben einen Firmenwagen, der vom Hagel vor ca. 2 Monaten beschädigt wurde, die ganze Abwicklung sollte durch unsere Versicherungsmaklerin laufen, sie hat aber versäumt rechtzeitig ein Wettergutachten einzuholen und nun ist dies angeblich nicht mehr möglich und die Versicherung weigert sich zu zahlen. Das Fahrzeug hat laut Sachverständigengutachten eindeutig einen Hagelschaden. Gibt es eine Möglichkeit das Geld von der Versicherung einzuklagen?

12. Januar 2005 | 16:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich sind Schäden aufgrund von Naturereignissen wie Sturm, Hagel und Blitzschlag in der Teilkaskoversicherung miversichert.

Ein sturmbedingter Hagelschaden setzt jedoch voraus, dass zu dieser Zeit mindestens Windstärke acht erreicht worden ist. Der Versicherungsnehmer ist insoweit beweispflichtig. Der Beweis kann z. B. durch ein Gutachten des deutschen Wetterdienstes erbracht werden. Ein solches Gutachten kann selbstverständlich auch jetzt noch beigebracht werden, denn der deutsche Wetterdienst führt entsprechende Aufzeichungen über die Wetterlage, so daß die Wetterlage beim Schadenszeitpunkt auch jetzt noch gutachterlich festgestellt werden kann.

Möglicherweise beruft sich die Versicherung aber darauf, daß vertragliche Fristen nicht eingehalten wurden. Dazu kann ich aber ohne genaue Kenntnis Ihres Versicherungsvertrages und der genauen Daten nichts verbindliches sagen.

Sollte die Versicherung tatsächtlich wegen versäumter Fristen von der Leistung frei geworden sein, dürften Sie allerdings einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsmaklerin haben, die Sie mit der Abwicklung des Schadens beauftragt haben. Nach Ihrer Schilderung ist die eventuelle Fristversäumnis nämlich auf ein Verschulden der Maklerin zurückzuführen, so daß Sie grundsätzlich haften wird.

Ob ein solcher Anspruch in Betracht kommt, sollten Sie konkret in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt vor Ort abklären, dem Sie den Versicherungsvertrag vorlegen und die mit der Maklerin getroffenen Vereinbarungen erläutern. Entscheidend wird dabei auch sein, ob Sie die Vereinbarungen mit der Maklerin nachweisen können.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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