Sehr geehrte Fragestellerin,
leider ist es so, dass die Versicherung aus eigenem Recht heraus handelt, und zwar nach § 86 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz):
„(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden."
Insofern ist die Versicherung auch berechtigt, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.
Allerdings könnte in Ihrem Fall das sog. Familienprivileg an Bedeutung gewinnen: Nach dem in § 86 Absatz 3 VVG
normierten Familienprivileg findet der Anspruchsübergang nicht statt im Falle der Voraussetzungen des Absatz…
„(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen Ihr Willy Burgmer - Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
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