Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Zulässigkeit eines in Russland zugelassenen Kfz richtet sich nach § 20 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben in lateinischer Schrift enthalten:
- ein Kennzeichen;
- den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs;
- den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist;
- den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
- die Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers);
- wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, die höchste zulässige Gesamtmasse.
Außerdem muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein (§ 20 Abs. 3 FZV). Die Zulassungsbescheinigung ist mitzuführen.
2.
Die Nutzung ist "vorübergehend" erlaubt. Hierunter versteht man einen Zeitraum bis zu einem Jahr, beginnend ab dem Grenzübertritt (§ 20 Abs. 6 FZV).
2a.
Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG). Nach § 2 AuslPflVG kann die Haftpflichtversicherung genommen werden
a) bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer,
b) bei einem anderen Versicherer nur dann, wenn neben ihm ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
Nach § 4 AuslPflVG muss die Versicherung den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen entsprechen. Eine Versicherungsbescheinigung ist mitzuführen (§ 1 Abs. 2 PflVG
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zu Frage 2: Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, nach einem Verlassen der Bundesrepublik direkt wieder einzureisen und das Fahrzeug wiederum ein Jahr zu nutzen.