Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mein Eindruck ist, dass Sie sich im Moment keine Sorgen machen müssen und dass Sie von Ihrer Seite auch alles richtig gemacht haben. Ich stelle, auch zur Vermeidung von Missverständnissen, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt noch einmal kurz dar und beschränke mich dabei auf das, was wesentlich ist für die aktuellen Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen:
Sie haben mit dem Auto der Person C schuldhaft einen Schaden am Fahrzeug des Unfallopfers verursacht.
Die Person C hat - aus welchen Gründen auch immer - offenkundig den Schaden nicht ihrer Versicherung gemeldet. Folglich hat die Versicherung auch den Schaden nicht beglichen sodass das Unfallopfer irgendwann Klage eingereicht hat.
Bei den weiteren Rechtsbeziehungen muss man gedanklich in zwei Schritten vorgehen:
Im ersten Schritt steht fest, dass Sie als Fahrerin für den Schaden beim Unfallopfer verantwortlich und auch schadensersatzpflichtig sind. Ebenfalls schadensersatzpflichtig ist Person C als Fahrzeughalter. Offenbar wurde Person C schon vor einiger Zeit verklagt und man hat sich erst später entschlossen, Sie als Fahrerin ebenfalls zu verklagen. So etwas hat in der Regel prozesstaktische Gründe, über die wir hier nur spekulieren könnten. Jedenfalls ist das ein zulässiges Vorgehen.
Im zweiten Schritt ist es aber so, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung der Person C für den Schaden eintrittspflichtig ist.
Die Versicherung wird den Schaden also zahlen.
Weil es so ist, dass die Versicherung am Ende den Schaden zahlen muss, hat sie auch die Prozessführungsbefugnis und deshalb gebeten, dass Sie ihr die Unterlagen zuschicken.
Durch die verspätete Schadensmeldung ist jetzt ein weiterer Schaden (Prozesskosten) entstanden. Diesen haben aber nicht Sie zu verantworten, sondern der Fahrzeughalter (Person C), da nur Person C wusste, wo ihr Auto versichert ist. Außerdem hat sie ja Ihnen gegenüber den Eindruck erweckt, der Schaden sei längst gemeldet.
Das Verhalten der Person C scheint auf den ersten Blick rätselhaft. Möglicherweise hat sie einen besonders günstigen Versicherungstarif, bei dem sie allein berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Wenn das so ist, fällt der Verstoß gegen diese Beschränkung aber nur ihr allein zur Last. Sie hätte Sie dann nicht fahren lassen sollen. Sie hingegen haften nicht.
Eine Haftung könnte auf Sie nur zukommen wegen der Schäden, die möglicherweise am Auto der Person C entstanden sind.
Ich komme nun zu Ihren abschließenden Fragen:
1. Das wichtigste, was Sie im Moment machen müssen, ist durch Rücksprache mit der Versicherung sicherzustellen, dass sich fristgerecht ein Rechtsanwalt für Sie beim Landgericht gemeldet hat oder noch meldet. Hier sollten Sie unbedingt in engem Kontakt mit der Versicherung bleiben. Wenn Sie nicht sicher sind, beauftragen Sie notfalls selbst einen Rechtsanwalt, sich fristwahrend für Sie in dem Verfahren zu bestellen. Es kann sonst sein, dass Sie allein aufgrund einer Fristversäumnis Rechtsnachteile erleiden.
Weiterhin ist wichtig, etwaige Schreiben von Gerichten, Behörden, Versicherungen oder Rechtsanwälten ernstzunehmen und sofort zu reagieren. Holen Sie vor allem sofort Rechtsrat ein, wenn Post vom Gericht kommt, denn beim Landgericht herrscht Anwaltszwang!
2. Sie brauchen bei dem derzeitigen Verfahrensstand gegen niemanden zu klagen. Vielmehr ist es wichtig, dass Sie sich jetzt gegen die Klage verteidigen.
Das klingt vielleicht auf den ersten Blick widersprüchlich, weil das Unfallopfer ja zunächst einmal zurecht geklagt hat. Es ist aber in dem Fall wichtig, dass ein Rechtsanwalt, der sich für Sie bestellt, die richtigen Prozesshandlungen vornimmt.
Es sollte hier im Zusammenwirken mit der Versicherung darauf hinauslaufen, dass die Versicherung einen Rechtsanwalt vermittelt, der sich auch für Sie bestellt. Welche Anträge der Rechtsanwalt im einzelnen stellen wird, ist ohne Kenntnis der Akte nicht zu sagen. Die Schuldfrage scheint ja klar zu sein. Aber es kann bei Schadensersatzprozessen natürlich immer sein, dass man sich über die Höhe der der Forderung streitet.
3. Vom Grundsatz her bestehen nach dem Oben gesagten er keine Chancen, dass Sie die jetzt anhängige Klage gewinnen. Ich wiederhole aber noch einmal: Sie werden voraussichtlich verurteilt werden, aber die Versicherung wird den Schaden bezahlen.
4. Die Frage nach der Prozesskostenhilfe hat sich damit eigentlich erledigt. Aber natürlich ist es auch in diesem Punkt ganz genauso: da das Unfallopfer Sie zunächst zurecht verklagt hat, wäre die Verteidigung gegen die Klage aussichtslos, deshalb gibt es auch keine Prozesskostenhilfe.
Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherung die Prozessführung übernehmen wird, ist Prozesskostenhilfe aber nicht notwendig.
Abschließend weise ich darauf hin, dass meine Antwort allein aufgrund Ihrer Angaben und ohne Kenntnis von den Schriftstücken gemacht wurde. Wenn sich aus dem Inhalt der zugestellten Schriftstücke (Brief vom Gericht) etwas abweichendes ergibt, kann auch die Rechtslage anders zu beurteilen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen