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Haftungsbeschränkung/ Nachlaßinsolvenz/ Dürftigkeitseinrede

3. März 2005 21:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter ist im Januar 05 verstorben, ich bin alleiniger Erbe, habe das Erbe angenommen durch schlüssiges Handeln (Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten bei privater Krankenversicherung auf mein Konto und Bezahlung der Ärzte daraus; div. Kündigungshandlungen).
Ich weiß seit dem Tod, dass Bankschulden vorhanden sind (unter 4000 Euro) und habe nach intensiver Prüfung des Hausrats und der Papiere nunmehr festgestellt, dass keine Versicherungs- oder sonstigen Leistungen zu erwarten sind und der Hausrat (Pelze, Schmuck, sonstiges) nicht ausreicht, um die Kosten der Räumung der Mietwohnung und die mir seit heute vorliegenden Forderungen des Vermieters im Hinblick auf die Renovierung der Mietwohnung zu decken. Die Mietwohnung ist zum 31.03.05 gekündigt, noch nicht geräumt, alles Erbvermögen ist noch in der Wohnung.
Frage: Wie kann ich meine Haftung jetzt am effektivsten beschränken?
a) Muß ich Insolvenzantrag stellen (der evtl. mangels Masse abgelehnt wird) oder kann ich sofort Dürftigkeitseinrede erheben?
b) Kann ich von der Bank trotz Dürftigkeitseinrede in Haftung genommen werden, wenn ich vor Insolvenzantrag die Wohnung räume (unter Verwertung des Erbes d. h. es kann nicht mehr herausgegeben werden) oder kann ich andererseits vom Vermieter in Haftung genommen werden, wenn ich die Wohnung nicht räume und sich die Räumung nach einer evtl. Ablehnung des Insolvenzantrags über den 31.3. hinauszögert oder der Vermieter evtl. selbst räumt und mir die Kosten in Rechnung stellt?
c) Kann ich wegen der Zahlung der Arztrechnungen nach Erstattung durch die Krankenkasse von den anderen Gläubigern in Haftung genommen werden?

3. März 2005 | 23:42

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich haften Sie als Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten , und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit Ihrem gesamten Vermögen.

Ihre Erbenhaftung ist allerdings beschränkbar, wenn Nachlassverwaltung angeordnet ist oder wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Darüber hinaus tritt die Beschränkung der Haftung ein, wenn Sie die Dürftigkeitseinrede erheben. Dies ist möglich, wenn der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken.
Der Vorteil einer solchen Einrede ist, dass Sie wegen eigener Forderungen gegen Ihre verstorbe Mutter ein Vorwegbefriedigungsrecht haben: Da Sie nämlich nicht gegen sich selbst ein Urteil erstreiten können, stehen sie einem titulierten Gläubiger gleich und können die Befriedigung anderer Gläubiger in Höhe Ihrer Forderungen verweigern.

Bedeutung hat die Haftungsbeschränkung allerdings nur in der Zwangsvollstreckung. Sie bleiben Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe, auch wenn die Verbindlichkeit den Wert des Nachlasses übersteigt. Eine sachliche Entscheidung über die Haftungsbeschränkung ergeht im Streitfall nicht im Prozess. Häufig wird der Klage eines Nachlassgläubigers in voller Höhe stattgegeben. Allerdings ergeht dann ein Urteil mit dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung, sofern sich der Erbe auf die Einrede berufen hat. Der Erbe hat dann die Möglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren die sog. Vollstreckungsgegenklage zu erheben, hier wird die Haftungsbeschränkung geltend gemacht.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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