Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsovenzverfahrens wegen Mangels eines den Kosten nicht entsprechenden Masse nicht tunlich, so kann der Erbe nach § 1990 Abs. 1 BGB
die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Diese Voraussetzungen dürften im geschilderten Fall nach erster Einschätzung vorliegen.
II.
Dies vorausgeschickt zu Ihren Fragen:
1.
Jeder Miterebe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Es muss daher auch jeder Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben, wobei des natürlich ausreicht, wenn einer der Erben die Einrede auch in Vollmacht und Vertretung der anderen erhebt.
2.
Die Dürftigkeitseinrede muss gegenüber den einzelnen Nachlassgläubigern erhoben werden.
Hinsichtlich der Formulierung sollten noch Angaben zum Umfang des Nachlasses ergäntz werden.
3.
Eine zusätzliche Ausschlagung der Erbschaft wäre unschädlich.
Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat, darf aber anschließend nich mehr über den Nachlass verfügen.
4.
Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten gibt es keine Reihenfolge.
5.
Aus der Mietkaution kann sich der Vermieter wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis befriedigen. Einen etwa verbleibenden Rest muss er herausgeben
Außerdem kann ein Vermieterpfandrecht des Vermieters nach § 562 BGB
an den Gegenständen in der Wohnung in Betracht kommen.
6.
Es ist zu empfehlen, ein Inventar zu erstellen, weil die Erben den Nachlass den Nachlassgläubigern zur Verfügung stellen müssen.
7.
Soweit der Vermieter kein Vermieterpfandrecht geltend macht können und müssen die Erben die Wohnung räumen.
Sowohl ein Verkauf von Nachlassgegenständen als auch erzielte Erlöse sollten dokumentiert, werden, um später Probleme mit Nachlassgläubigrn zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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