Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung aus, so richtet sich seine weitere Haftung für die Mietschulden im Innenverhältnis der Ehegatten danach, welche Regelungen die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend getroffen haben. Haben sie sich hierüber nicht geeinigt, war aber der in der Wohnung verbliebene Ehegatte mit dem Auszug einverstanden un will er die Wohnung auch behalten, so folgt aus dieser tatsächlichen Gestaltung, dass er grundsätzlich für die Miete allein aufzukommen hat.
Ist der Ehegatte jedoch ohne Einverständis des anderen ausgezogen, so hat er sich aus nachwirkender ehelicher Treuepflicht an den Mietkosten bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist - also in der Regel drei Monate - zur Hälfte weiter zu beteiligen. Eine Mithaftung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn demin der Wohnung gebliebenen Ehegatten die Alleinnutzung gegen seinen Willen aufgedrängt wurde.
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