Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Inhaber der Genehmigung nach § 7 SprengG kann auch eine juristische Person sein (Nr. 7.1 SprendVwV).
Juristische Person ist auch die Unternehmensgesellschaft (§ 5a GmbHG
).
Der oder die Gesellschafter einer UG haften nach deren Eintragung ins Handelsregister für deren Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nur mit ihrer Einlage.
Der Geschäftsführer haftet Dritten auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung. Wenn ein Geschäftsführer durch seine Tätigkeit für die UG schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, das (auch) den Schutz der privaten Rechte eines Dritten bezweckt und dadurch einen Dritten schädigt, dann haftet er für den Schaden unbeschränkt persönlich (§ 823 Abs. 2 BGB
). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das SprengG ein solches Schutzgesetz darstellt, soweit es den unbefugten Verkehr und Umgang mit Sprengstoff unter Strafe stellt bzw. von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht (BGH, Urteil vom 23.12.1953 - VI ZR 151/52
).
Wenn A bei seiner Tätigkeit nicht gegen anerkannte Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
schuldhaft verstößt, unterliegt er als Geschäftsführer der UG keiner persönlichen Haftung.
Frage 2:
Um nach § 823 Abs. 2 BGB
persönlich zu haften, muss die Gesetzesverletzung schuldhaft begangen worden sein.
Schuldhaft bedeutet vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 BGB
). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB
).
Frage 3:
Gesellschafter B haftet nur mit seiner Einlage für die Verbindlichkeiten der im Handelsregister eingetragenen UG (§ 13 Abs. 2
, § 5a GmbHG
).
Die Rechtsprechung hat allerdings Fallgruppen für eine direkte Durchgriffshaftung der Gläubiger gegen den oder die Gesellschafter entwickelt, etwa bei einer Vermögensvermischung zwischen dem Privatvermögen des Gesellschafters und dem Vermögen der Gesellschaft (kommt häufig bei Ein-Mann-Gesellschaften vor) oder wenn eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft bewusst zur Gläubigerschädigung eingesetzt wird.
Daneben haftet ein Gesellschafter für solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits vor der Eintragung der UG ins Handelsregister entstanden sind und nicht vom Gesellschaftsvermögen gedeckt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
In der ersten Frage hatte ich mich noch erkundigt, ob die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) das Risiko des Haftungsdurchgriffes minimieren.
konstruiertes Fallbeispiel: bei einem Unfall mit Sach-/Personenschäden konnte dem Sprengberechtigen zwar kein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden, dennoch zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht (oder verzögert die Zahlung/bzw. leistet diese erst nach Klage).
Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fall ein Zugriff auf das Privatvermögen des Sprengberechtigten eher möglich ist, wenn dieser die Tätigkeit "privat", d. h. _nicht_ im Kontext einer UG durchgeführt hat? D. h. bietet eine UG in solchen Fällen einen Schutz vor Haftungsdurchgriff auf den UG-Geschäftsführer als tätigen Sprengberechtigten?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn dem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, dann gibt es auch keine persönliche Verschuldenshaftung des Geschäftsführers.
Durch die Rechtsform der UG kann das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers für eine Verschuldenshaftung nicht minimiert werden:
Entweder er hat ein dem Schutz eines Dritten dienendes Schutzgesetz schuldhaft verletzt und dadurch dem Dritten einen Körper-, Gesundheits- oder Sachschaden zugefügt: Dann haftet der Geschäftsführer persönlich. Oder die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor: Dann haftet er nicht. Ob er als Einzelunternehmer oder für eine UG gehandelt hat, spielt für diese Haftung keine Rolle.
Weder im SprengG noch im BGB gibt es eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, wie sie z.B. § 7 StVG
für den Halter von Kraftfahrzeugen vorsieht. Wenn in dem von Ihnen genannten Beispiel dem Sprengmeister kein Verschulden für den Unfall nachzuweisen ist, dann haftet er auch nicht. (Dies dürfte wohl auch der Grund sein, warum die Berufshaftpflichtversicherung nicht gezahlt hat. Wenn die Frage des Verschuldens des Sprengmeisters streitig ist, muss sie in der Tat im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens geklärt werden.)
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt