Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.Werde ich von amtswegen vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert oder besteht in diesem Fall meinerseits eine Anzeigepflicht beim Finanzamt .
Nach § 30 ErbStG
sind Sie verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls dem Finanzamt mit den in der Vorschrift genannten Daten anzuzeigen. Es sei denn das Gericht o.a. haben eine Anzeigepflicht und dann sind Sie gem. § 30 Abs. 3 ErbStG
nicht zur Anzeige verpflichtet.
2.Wann ist mit der Aufforderung zu rechnen, wenn meinerseits keine Anzeigepflicht besteht.
Gegebenenfalls erhalten Sie unabhängig von der Anzeige eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 31 ErbStG
. Ob und in welcher Frist ist von Finanzamt zur Finanzamt unterschiedlich.
3.Wann verjährt die Steuerpflicht im Erbschaftsfall ?
Die Verjährung beträgt nach § 47 AO
4 Jahre zum Jahresende, wenn sich das Finanzamt sich nicht meldet. Sofern eine Aufforderung des Finanzamtes erfolgt bzw. die Steuer festgesetzt wird, dann erfolgt eine Verlängerung u.U. bis zu 10 Jahren gem. § 169 ff AO
.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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Kann ich mich darauf verlassen, dass in meinem Fall (wegen Hinterlegung des Testaments beim AG)die Anzeigepflicht beim Gericht liegt ?
Wenn nicht nur Hinterlegung sondern auch Eröffnung (was üblich ist) durch das Gericht erfolgt ist, dann besteht die Pflicht. Es sei denn eine Ausnahme nach § 31 ErbStG (z.B. Grundstücke) liegt vor.