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Habe ich eine Anzeigepflicht beim Finanzamt nach einer Erbschaft?

| 20. Juni 2013 12:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:14

Zusammenfassung

Anzeige Erschaftssteuer und Verjärhung Erbschaftssteuer

Ich habe vor einigen Monaten aufgrund eines notariell beglaubigten und beim Amtsgericht hinterlegtem Testaments, eine Erbschaft gemacht. Der Erblasser war nicht mit mir verwandt.

1.Werde ich von amtswegen vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert oder besteht in diesem Fall meinerseits eine Anzeigepflicht beim Finanzamt .

2.Wann ist mit der Aufforderung zu rechnen, wenn meinerseits keine Anzeigepflicht besteht.

3.Wann verjährt die Steuerpflicht im Erbschaftsfall ?

20. Juni 2013 | 12:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.Werde ich von amtswegen vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert oder besteht in diesem Fall meinerseits eine Anzeigepflicht beim Finanzamt .

Nach § 30 ErbStG sind Sie verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls dem Finanzamt mit den in der Vorschrift genannten Daten anzuzeigen. Es sei denn das Gericht o.a. haben eine Anzeigepflicht und dann sind Sie gem. § 30 Abs. 3 ErbStG nicht zur Anzeige verpflichtet.

2.Wann ist mit der Aufforderung zu rechnen, wenn meinerseits keine Anzeigepflicht besteht.

Gegebenenfalls erhalten Sie unabhängig von der Anzeige eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 31 ErbStG . Ob und in welcher Frist ist von Finanzamt zur Finanzamt unterschiedlich.

3.Wann verjährt die Steuerpflicht im Erbschaftsfall ?

Die Verjährung beträgt nach § 47 AO 4 Jahre zum Jahresende, wenn sich das Finanzamt sich nicht meldet. Sofern eine Aufforderung des Finanzamtes erfolgt bzw. die Steuer festgesetzt wird, dann erfolgt eine Verlängerung u.U. bis zu 10 Jahren gem. § 169 ff AO .


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2013 | 13:10

Kann ich mich darauf verlassen, dass in meinem Fall (wegen Hinterlegung des Testaments beim AG)die Anzeigepflicht beim Gericht liegt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2013 | 13:14

Wenn nicht nur Hinterlegung sondern auch Eröffnung (was üblich ist) durch das Gericht erfolgt ist, dann besteht die Pflicht. Es sei denn eine Ausnahme nach § 31 ErbStG (z.B. Grundstücke) liegt vor.

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2013 | 13:46

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Ich hätte mir zunächst eine etwas persönlichere Antwort gewünscht und weniger das zitieren von Gesetzestexten. Für mich insgesamt mit der entsprechenden Nachfrage aber zufriedenstellend.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Juni 2013
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