Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Habe ich Anspruch auf Auszahlung von Urlaubszeiten und Überstunden bei fristloser Kündigung?

21. Oktober 2010 00:18 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich habe folgendes Problem : Ich war ab 01.05.10 fristlos beschäftigt mit einer Probezeit von 06 Monaten. Mit Wirkung vom 16.06.10 wurde ich fristlos unter Angabe von mehreren Gründen gekündigt.

Habe ich Anspruch von Urlaubszeiten aus Zeiten meiner Beshäftigung und kann ich geleistete Überstunden geltend machen, mir diese auszahlen lassen, und wenn ja in welcher Höhe,wie muß ich diese geleisteten Überszunden beweisen.

Vielen Dank sagt Horst

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie haben in jedem Fall Anspruch auf anteiligen Urlaub. Die Dauer bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag, wobei Sie natürlich nur einen Anspruch auf Teilurlaub haben. Pro Monat steht Ihnen ein zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Sie einen Anspruch auf Abgeltung, also Auszahlung des Urlaubs.
Ob Sie Auszahlung der Überstunden verlangen können, hängt auch davon ab,ob es im Arbeitsvertrag eine Regelung gibt. Generell gilt aber das Überstunden zu vergüten sind. Auch hier müsste die Auszahlung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Lohnabrechung erfolgen. Zur Höhe kann ich mangels weiterer Angaben nichts sagen, dies hängt alles davon ab, was im Arbeitsvertrag geregelt ist und ob eventuell ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Sie sind für die von Ihnen behaupteten Überstunden beweispflichtig.
Wenn der Arbeitgeber diese bestreitet, müssten Sie Beweise vorlegen können, etwa Stundenzettel die abgezeichnet sind.
Auch Dienstpläne oder ähnliches können als Nachweis dienen.




FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER