Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und auch genommen werden, § 7 III BurlG. Ihr Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, Ihnen den nicht genommenen Urlaub auszubezahlen, wenn Sie diesen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. In diesem Falle ist der Urlaub abzugelten, § 7 IV BUrlG
. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der nicht erfüllte Urlaubsanspruch in den Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Wenn der Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert, einen bestehenden Abgeltungsanspruch zu erfüllen, erlischt der Abgeltungsanspruch am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums (meist bis 31.03. des Folgejahres). Es bestünde dann aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Grundsätzlich ist der Urlaub aber zu gewähren und auch zu nehmen, da dieser der Erholung des Arbeitnehmers dient. Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich nur für den oben genannten Fall vorgesehen. Der Urlaub kann somit nicht „abgekauft" oder „verkauft" werden.
Hinsichtlich der Überstunden ist die Rechtslage wie folgt:
Überstunden müssen in der Regel vergütet werden, es gibt aber keine gesetzliche Regelung, dass dies immer so sein muss. Es kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Haben die Arbeitsvertragsparteien aber eine Vergütung der Überstunden vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht einseitig Freizeitausgleich anordnen, wenn keine entsprechende Ersetzungsbefugnis besteht. Grundsätzlich sind die Überstunden zu vergüten, wenn keine Arbeitsbefreiung gewährt wurde. Im Zweifel ist von Ihnen darzulegen, wann und wie viele Überstunden Sie geleistet haben, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet/geduldet oder gebilligt wurden. Deshalb ist es ratsam, genaue Aufzeichnungen über die Überstunden zu führen. Wenn arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt ist, dass Überstunden in Freizeit zu vergüten sind, aber dringende betriebliche Belange der Freizeitgewährung entgegenstehen, müssen die Überstunden ausbezahlt werden. Da ich nicht weiß, welche Variante in Ihrem Tarifvertrag vorgesehen ist, kann es sein, dass die Überstunden vorrangig nicht auszuzahlen sind und Ihr Arbeitgeber somit berechtigt ist, Freizeitausgleich anzuordnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 31.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
zu allererst vielen Dank für ihre Bearbeitung!
Da ich hier keine allzu persönlichen Daten veröffentlichen möchte,nun einmal ein direkter Eingang zu ihrer Beratung.
Die Überstunden entstehen zum einem durch die wöchentliche Arbeitszeit (lt. Tarif muss ich 37,5 Std arbeiten),doch im Schichtdienst arbeite ich 40 Std. pro Woche,zum anderen werden 64 Überstunden (sog. Einbringungsschichten) vom Arbeitgeber angeordnet. Ich muss also diese Mehrarbeit ableisten.
Desweiteren habe ich bis zu meinem Kündigungstermin keinen Urlaub eingetragen. Und das habe ich auch nicht vor. Wäre der Termin der Kündigung per se also der 1.11.2010,müsste doch der gesamte Jahresurlaub ausbezahlt werden,oder verstehe ich etwas falsch?
Vielen Dank,mfg.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn die Überstunden angeordnet sind, müssen diese auch vergütet werden. Die Frage ist lediglich, ob hierfür Freizeitausgleich vorgesehen ist oder eine Auszahlung. Dies müsste in dem für Sie geltenden Tarifvertrag geregelt sein.
Wenn der Kündigungstermin der 11.01.2011 ist und Sie im Jahr 2010 tatsächlich keinen Urlaub genommen haben und auch nicht nehmen, ist dieser Urlaub abzugelten. Sie müssen allerdings beachten, dass der Anspruch am Jahresende bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres erlöschen kann. Auch hier sollten Sie im Tarifvertrag nachschauen, ob es abweichende Vereinbarungen gibt. Grundsätzlich sieht das Gesetz den Abgeltungsanspruch als Ersatz für den nicht verwirklichten Urlaubsanspruch an. Dies setzt voraus, dass der Urlaub auch vom Arbeitnehmer verlangt, dieser aber nicht gewährt wurde. Allerdings sieht das Gesetz keine Sanktionen vor, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub verlangt und bei Ausscheiden den Abgeltungsanspruch geltend macht.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin