Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr grundsätzliches Anliegen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, ist zu begrüßen.
Sofern eine Einigung über den Zugewinn getroffen werden soll, ist diese Vereinbarung notariell zu beurkunden.
Wenn Sie hier eine Vereinbarung über das Haus, bzw. über eine Ausgleichszahlung treffen, betrifft dieses den Zugewinnausgleich.
Sofern Sie vorab keinen Ehevertrag geschlossen haben, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehen, leben Sie in der Zugewinngemeinschaft.
Der Ausgleichsanspruch ist zu berechnen, indem das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt wird. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, ergibt sich der Zugewinn. Dieses Berechnung ist für beide Ehegatten durchzuführen.
Im Gesetz, § 1378 BGB
heißt es dann auch wörtlich:
"Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu."
In Ihrem Fall ist das Haus, das während der Ehe übernommen wurde, in der Tat dem Zugewinn zuzurechnen. Eine Regelung darüber betriff insoweit den Zugwinn.
Ob die angedachte Zahlung des Betrages angemessen ist, muss konkret geprüft werden. Das wird vom Wert des Hauses und der noch bestehenden Darlehen abhängen.
Grundsätzlich ist die Vereinbarung daher möglich. Sie können die Vereinbarung treffen, dass mit der Zahlung des Betrages auch der gesamte Zugewinnausgleich durchgeführt wird und die Zugewinngemeinschaft auch damit aufgehoben werden soll.
Eine "nur" schriftliche Vereinbarung ist in der tat nicht wirksam. Im Streitfall werden Sie oder der Mann sich darauf nicht berufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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