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Gütliche Einigung bei Scheidung / Zugewinngemeinschaft ?

11. Juni 2014 21:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

mein Mann und ich versuchen gemeinsam zu klären wie wir uns gütlich einigen können im Falle einer Scheidung.

Wir haben wärend der Ehe das Haus meines Schwiegervaters zu Lebzeiten übernommen. Aus steuerlichen Grúnden wurde das Haus auf meinen Mann vertraglich überschrieben - im Grundbuch steht er auch allein. Wir haben aber gemeinsam bzw. jeder über 60.000 € ein Darlehen aufgenommen. Gemeinsam zahlen wir alles zusammen.

Ich habe nunmehr meinem Mann vorgeschlagen, dass ich -im Falle einer Scheidung - abgesichert werden môchte. Ausser Schulden habe ich nichts. Der Vertragsinhalt soll lauten, dass ich pauschal eine Summe von 65.000 € erhalte. Weitere Ansprüche bestehen nicht, ausser die Teilung von Mobiliar etc. was wir aber auch vorab klären. Wir wollen so, egal was mal passieren kann, jeglichen Streitereien aus dem Weg gehen.

Mein Mann ist so von der Idee nicht abgeneigt, ist aber der Meinung, dass das Haus unter die Zugewinngemeinschaft falle. Das sehe ich anders.

Wenn wir jetzt einen schriftlichen Vertrag abschließen, reicht dieser zwischen uns aus ? Oder ist es besser, wenn dieser Notariell aufgestellt wird ? Wenn dieser nicht Notariell beglaubigt ist, könnte im Falle eines Streits, dieser ungültig sein?
Oder aber ist unser Vertrag nicht notwendig, da doch alles unter die Zugewinngemeinschaft fällt ?


Vielen Dank im voraus
Ihre A. K.





11. Juni 2014 | 22:08

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr grundsätzliches Anliegen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, ist zu begrüßen.

Sofern eine Einigung über den Zugewinn getroffen werden soll, ist diese Vereinbarung notariell zu beurkunden.

Wenn Sie hier eine Vereinbarung über das Haus, bzw. über eine Ausgleichszahlung treffen, betrifft dieses den Zugewinnausgleich.

Sofern Sie vorab keinen Ehevertrag geschlossen haben, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehen, leben Sie in der Zugewinngemeinschaft.

Der Ausgleichsanspruch ist zu berechnen, indem das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt wird. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, ergibt sich der Zugewinn. Dieses Berechnung ist für beide Ehegatten durchzuführen.

Im Gesetz, § 1378 BGB heißt es dann auch wörtlich:

"Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu."

In Ihrem Fall ist das Haus, das während der Ehe übernommen wurde, in der Tat dem Zugewinn zuzurechnen. Eine Regelung darüber betriff insoweit den Zugwinn.

Ob die angedachte Zahlung des Betrages angemessen ist, muss konkret geprüft werden. Das wird vom Wert des Hauses und der noch bestehenden Darlehen abhängen.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung daher möglich. Sie können die Vereinbarung treffen, dass mit der Zahlung des Betrages auch der gesamte Zugewinnausgleich durchgeführt wird und die Zugewinngemeinschaft auch damit aufgehoben werden soll.

Eine "nur" schriftliche Vereinbarung ist in der tat nicht wirksam. Im Streitfall werden Sie oder der Mann sich darauf nicht berufen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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