Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Im Falle der Zugewinngemeinschaft besteht bei Beendigung der Ehe u. U. Anspruch auf Zugewinnausgleich. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der allgemeine Hausrat unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Das Anfangsvermögen ist das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehörende Vermögen. Hierzu zählen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert.
Was der Ehegatte von Todes wegen erhält wird als privilegiertes Anfangsvermögen angesehen.
Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert, den das Anfangsvermögen beim Eintritt des Güterstandes hatte. Beim privilegierten Anfangsvermögen (etwa Erbe) ist der Zeitpunkt des Erwerbes entscheidend.
Problematisch könnte hier die Schenkung des Grundstückes sein. Einerseits sind Schenkungen der Eltern an das eigene Kind in der Regel dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Schenkungen an das Schwiegerkind um der Ehe willen und zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung sind eher nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Besondere Umstände können hier jedoch eine Zurechnung zum Anfangsvermögen anzeigen. Da die Schenkung hälftig an beide Ehepartner ging sollte beiderseitig von einer dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Schenkung auszugehen sein.
Das Darlehen ist als Belastung sofern noch bestehend dem Endvermögen anzurechnen (je nachdem wer Darlehensnehmer ist). Ich gehe davon aus, dass beide Ehegatten Darlehensnehmer sind.
Demnach würde in etwa folgender Ausgleich zutreffen:
Endvermögen Frau (300.000,00 € /2 für das hälftige Haus mit Grundstück – 234.434,00 € /2 für die Restschuld aus dem Darlehen = 32.783,00 €)
weniger
Anfangsvermögen Ehefrau (32.748,00 € /2 für das hälftige Grundstück = 16.374 €).
Zugewinn Ehefrau: 32.783 € - 16.374 € = 16.409 €
Endvermögen Mann (300.000,00 € /2 für das hälftige Haus mit Grundstück – 234.434,00 € /2 für die Restschuld aus dem Darlehen) = 32.783,00 €
weniger
Anfangsvermögen Mann(32.748,00 € /2 für das hälftige Grundstück = 16.374 €).
Zugewinn Mann: 32.783 € - 16.374 € = 16.409 €
Überschuss Zugewinn = 0 € daher kein Zugewinnausgleich.
Gewissermaßen ist dies eine „Milchmädchenrechnung“ die Ihnen das System verdeutlichen soll. Für den Zugewinn müssen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Hier werden Sie um eine genaue Berechnung nicht herum kommen.
Ob das Angebot Ihrer Ehefrau für die Übertragung des Eigentums für Sie wirtschaftlich interessant ist können Sie sich ja nun selbst anhand der Werte (Grundstück / Haus und Restdarlehen)errechnen.
Bezüglich des Erb- und Pflichtteilsverzichtes sei angemerkt, dass mit Rechtskraft der Ehescheidung sowieso kein erbrechtlicher Anspruch mehr besteht. Diese Klausel würde also nur bei einem Todesfall vor der Ehescheidung greifen. Hier wäre für die Wirksamkeit eine besondere Form des Vertrages (notarielle Beurkundung) notwendig.
2. Solange Sie Miteigentümer sind kann Ihre Ehefrau nicht selbständig das Haus verkaufen.
Gehen Sie jedoch auf den beschriebenen Vertrag ein, so würde natürlich anderes gelten.
Inwiefern Sie Ihre Kinder absichern wollen ist leider nicht deutlich geworden.
Grundsätzlich haben die Kinder keine Ansprüche aus der Scheidung.
Hingegen bestehen unter Umständen (bei Bedürftigkeit der Kinder etwa wenn diese sich noch in der Ausbildung befinden, etc.) Unterhaltsansprüche gegen die Eltern.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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