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Schenkung & Gütertrennung

18. April 2008 12:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute mit einer Frage bezüglich einer Schenkung meiner Schwiegereltern an meinen Mann zum Hauskauf an Sie. Wir haben 2000 geheiratet und 2002 ein Haus gekauft. Hierzu bekam mein Mann von seinen Eltern eine Schenkung. Er ist allein im Grundbuch eingetragen. Die Schenkung war an den Hauskauf gebunden, wurde schriftlich fixiert.
Nun trennen wir uns und ich dachte, dass ich von dieser Schenkung zur Hälfte profitieren würde. Der Anwalt meines Mannes jedoch sagte nun, dass es sich bei der Schenkung um ein sogenanntes "privilegiertes Anfangsvermögen" handelt, auf das ich kein Anrecht hätte.
Könnten Sie mir bitte sagen, ob dies klar definiert ist bzw. ob es sich hier um eine Auslegungssache handelt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Cornelia Hofmann

18. April 2008 | 12:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn die Schenkung ausdrücklich an einen Ehegatten persönlich gerichtet wurde, dann ist die Auffassung zutreffend, dass es sich um sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen handelt. Dies ergibt sich aus § 1374 Abs. 2 BGB (sh. Anhang). Anders wäre es, wenn Ihnen beiden die Schenkung zugedacht war.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Anhang

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.


ANTWORT VON

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