Wir haben dieses Jahr ein Haus ersteigert. Da Haus und Grundstück grundbuchseitig voneinander getrennt sind, also es gibt 2 Grundbücher (1 Haus 1Grundstück) wurde kurz vor dem Versteigerungstermin das Grundstück aus der Versteigerung genommen.
Nach ende der Versteigerung wurde dann ein Kaufvertrag mit dem Insovenzverwalter und der Bank ausgehandelt, wobei wir das Grundstück für einen festgelegten Preis nachkaufen können.
Da beide ehemaligen Eigentümer (Schuldner) diesen Kaufvertrag unterzeichnen müssen ist es nun zu Problemen gekommen.
Der Mann will nicht unterzeichnen und hat mir ein dubioses Angebot unterbreitet.
Ich soll ihm zuzüglich zum vereinbahrtem Kaufvertrag geld zahlen, damit er unterschreibt.
Das ist Erpressung. Die beiden eheleute stehen in der scheidung und er hat kein geld zahlt keinen unterhalt und will aber das erpresste geld von mir mit seiner frau teilen. Das ist nicht lache. die beiden reden nicht einmal mit einander.
der will nur geld sehen und mit von der partie sein finanzberater, ein dubioser mann der sich als unternehmensberater ausgibt.
Was kann ich tun um gegen diese Erpressung anzukommen und meinen Kaufvertrag durchzusetzen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten will:
Es handelt sich um eine besondere Konstellation aus dem DDR-Recht
heraus: Die Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum. Es stellt sich schon im Vorfeld die Frage, ob diese Trennung, die dem aktuellen deutschen Recht wesensfremd ist, noch anzuwenden ist. Dies vorweg.
Der Sachverhalt bedarf weiterer Prüfung
, da einiges unstimmig bleibt: Wenn der Insolvenzverwalter einen Vertrag mit der Bank aushandeln kann, dann ist das Grundstück sehr wahrscheinlich noch in der Insolvenzmasse. Dann hat der Schuldner/Eigentümer auch keinen Einfluss auf den Abschluss eines Kaufvertrages.
Sollte das Grundstück jedoch aus der Insolvenzmasse herausgenommen worden sein (oder von vornherein nicht darin enthalten gewesen sein), dann kann der Insolvenzverwalter auch keine Verhandlungen mit der Gläubigerin führen, die rechtsverbindlich sind. Dann ist nur der Eigentümer verfügungsberechtigt.
Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Falles und wegen des aufklärungsbedürftigen Sachverhalts ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dringend anzuraten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller6. Dezember 2006 | 10:32
danke fü die schnelle antwort.
wenn ich sie richtig verstanden habe, bezweifeln Sie, das die trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum noch rechtens ist.
Wir sind laut grundbuch eigentümer der Gebäude, wie hoch sind die chancen, dass wir im falle einer klage recht bekommen und das grundstück bekommen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. Dezember 2006 | 12:06
Ohne Kenntnisse des Sachverhalts können keine Prognosen über Klagen gemacht werden, deren Ansprüche noch geprüft werden müssten. Bitten entnehmen Sie meiner Antwort auch, dass möglicherweise mit dem Insolvenzverwalter gesprochen werden muss. Viele Fragen sind offen.
Gerne werde ich die Aussichten von Rechtsmitteln prüfen. Dazu benötige ich weitere Sachverhaltsangaben.