Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Klärung Ihrer Fragen die genaue Prüfung der AGB von ebay voraussetzt. Im Übrigen gelten jedoch die gesetzlichen Vorschriften.
Grundsätzlich hat ebay Deutschland das online-Versteigerungsverfahren so gestaltet, dass derjenige, der einen Artikel zum Verkauf auf der online-Plattform einstellt, damit ein verbindliches Angebot zum Kauf abgibt. Der Kaufvertrag kommt dann mit demjenigen Zustande, der letztlich das höchste Gebot abgegeben hat.
Folglich ist hier davon auszugehen, dass hier auch ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist, von dem man sich auch nicht ohne weiteres lösen kann.
Kann der Verkäufer die Ware dann nicht liefern, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
In Ihrem konkreten Fall hat der betreffende Kunde also grundsätzlich Recht, wenn er auf einer Vertragserfüllung, also der Lieferung der Ware, besteht. Ferner umfasst das sog. "Erfüllungsinteresse" auch das Recht einen ggf. nachzuweisenden entgangenen Gewinn geltend zu machen.
Allein aus dem Grund, dass Sie nicht mehr zur Leistung in der Lage sind, steht Ihnen dagegen nicht automatisch ein Rücktrittsrecht zu, was sich schon aus § 311a BGB
ergibt, wonach ein Vertrag nicht schon dadurch unwirksam wird, dass auf Seiten des Schuldners ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorlag. Entsprechendes gilt für die nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB
.
Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um eine objektive Unmöglichkeit zur Leistung oder nur um ein subjektives Unvermögen handelt. Da wohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier die gesamte Gattung "Kuhfell" untergegangen ist, läge wohl allenfalls ein subjektives Unvermögen zur Leistung vor.
Dies greift jedoch nicht, wenn Sie grundsätzlich dazu in der Lage sind, dem Käufer andere gleichwertige Kuhfelle zur Verfügung zu stellen,insbesondere diese regelmäßig importieren. Bei diesen sog. "Beschaffungsschulden" können Sie sich hierauf,wie ausgeführt, aber nur berufen, wenn die Ware für Sie unter keinen Umständen mehr erhältlich wäre oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre (§ 275 Abs. 2 BGB
).
Beides kann ich hier jedoch nicht erkennen.
Im Ergebnis bleiben Sie dazu verpflichtet, dem Kunden die angebotene Ware zu verschaffen und ggf. auch einen entgangenen Gewinn zu erstatten.
Allerdings hat der Kunde nicht automatisch die Rücktrittsmöglichkeit bzw. Schadensersatzanspruch in Geld, sondern muss Ihnen unter den Voraussetzungen des § 323 bzw. des § 281 BGB
zuvor eine angemessene Frist setzen innerhalb derer Sie die Möglichkeit hätten, die Ware nachzuliefern.
Sofern es den etwaigen entgangenen Gewinn des Kunden betrifft, müsste dieser, wie ausgeführt, nachweisen, dass dieser tatsächlich entstanden ist, wobei auch eine typisierende Schadensberechnung nach handelstypischen Wahrscheinlichkeitsgrundsäten möglich ist (vgl. § 252 BGB
). Im Übrigen wäre auf den Einzelfall (Handel mit Tierfellen) abzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Barzantny, Rechtsanwalt
22. November 2013
|
13:23
Antwort
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