Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst ist es möglich, dass ein Eigentümer (Ihre Schwiegereltern) ein Grundstück an zwei Personen überträgt - diese Personen bilden sodann eine Gemeinschaft und können nur gemeinsam über das Grundstück verfügen.
Dabei gelten die Regeln des Schenkungsgesetzes. Mit anderen Worten gilt der Steuerfreibetrag bei dem Erwerb jeweils eines Kindes bis zur Höhe von 205.000 EUR. Eine Schenkungssteuer wird somit für den Übertragungsakt nicht anfallen.
Ob bei der Übertragung genau durch zwei geteilt wird, liegt nur an der vertraglichen Einigung. Hier ist der Schenkende in seiner Entscheidung frei. Grundsätzlich wird zwar angenommen, dass, wenn zwei gemeinschaftlich über ein Grundstück verfügen, beide zu gleichen Anteilen daran berechtigt sind - man kann dies aber auch anders regeln.
Die Frage ob Sie den der Schwester geschenkten Anteil des Grundstückes sofort "ausbezahlen" müssen, richtet sich wiederum nach der individuellen Einigung der Parteien. Grundsätzlich hat die Schwester sofort Anspruch auf ihre Rechte aus der Schenkung - es könnten also keine Verfügungen ohne das "go" der Schwester getroffen werden. Hier gilt es eine möglichst einvernehmliche Lösung zwischen den beiden Beschenkten zu finden und diese möglichst frühzeitig schriftlich zu fixieren.
Bei der von Ihnen angesprochenen Eigentumswohnung verhält es sich genauso: Auch diese Wohnung kann an zwei Personen als Gemeinschaft übertragen werden. Allerdings wird den Eltern daran gelegen sein, dann auch den Darlehensvertrag mit auf die Beschenkten übergehen zu lassen. Auch dies ist alles individualvertraglich möglich.
Zu beachten ist stets, dass Verträge, die Grundstücks- oder auch Wohnungsübertragungen zum Gegenstand haben, stets notariell beglaubigt werden müssen, also der Vertragsschluss von einem Notar begleitet werden muss.
Für den Fall, dass Sie zur Auszahlung der Schwester derzeit noch nicht in der Lage sind, kann auch ein Treuhandvertrag abgeschlossen werden. So können Sie die Geschäfte rund um die Immobilien tätigen, ohne dass die Schwester jeder Maßnahme zustimmen muss. Trotzdem behält die Schwester in einem solchen Falle ihre Rechte an den Immobilien.
Zu Durchführung derartiger Konstellationen müssen Sie sich allerdings in die persönliche Beratung zu einem Rechtsanwalt begeben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag,
danke für Ihre schnellen Antwort aber usnere Fragen wurden nicht beantwortet! Alles was Sie uns schilderten haben wir bereits gewusst. Zudem handelt es sich nicht um ein grundstück sondern um ein Haus. Ich bitte die obigen Frage noch mal durch zulesen.
Es geht darum ob ein Haus inkl. Grundstück als ganzes überschreiben werden muss oder ob es auch möglich ist nur ein Teil (1 Wohnung) zu überschreiben.
Bei einer Teilfinanzierung hätte mann ja Nachteile bei einer finanzierung, weil hierfür keine Hypothek bzw. Grundbucheintrag durchgeführt werden könnte. Somit müsste besser das Haus komplett auf meine Frau überschreiben werden und Ihre Schwester finanziell ausgelöst werden.Richtig?
Weiterhin würden wir gern Wissen wie eine Aufteilung bei einer kompletten Überschreibung auf zwei Kinder aussehen würde.
Das Kind (meine Frau) was das Haus überschrieben bekommt hat ja noch weitere Kosten zu tragen. So erscheint uns eine Aufteilung 50/50 nicht gerecht. M.E. müssten es eine Wertaufteilung zu 60/40 zu gunsten der älteren Tochter geben, weil sie das haus auch behält.
Sehr geehrter Fragesteller,
Immobilien sind stets grundstücksbezogen. Daher ist es juristisch exakter, Ihre Fragen anhand des Bezugsobjektes Grundstück zu beantworten. Anderes gilt bei dem Rechtsobjekt Wohnung samt der eigenständigen Regelungsmaterie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Wie also bereits ausgeführt, ist es auch möglich nur gewisse Teile eines Hauses / Grundstückes zu übertragen. Grundstücke können nämlich auch aufgeteilt und deren Teilung auch im Grundbuch vermerkt werden.
Auch für dieses Teilstück lassen sich sodann dingliche Lasten wie etwa eine Hypothek eintragen. Das neue (geteilte) Grundstück ist vollwertiges Grundstück. Insofern gäbe es bei der Finanzierung keine Probleme. Näheres kann Ihnen allerdings nur ein Finanzberater (und kein Jurist) mitteilen. Bei einer Teilung des Grundstücks (was die Teilung des Hauses mit sich zieht) muss die Schwester also nicht ausgezahlt werden.
Bezüglich der Aufteilung bei kompletter Überschreibung haben Sie keinen Anspruch auf eine konkrete Quote.
Es gibt keine Vorschriften, die besagen, dass demjenigen, der "das Haus behält", ein größerer Anteil am "Geschenk" zusteht.
In Anbetracht der zu erwartenden Kosten für die Renovierung des Hauses etc. kann es durchaus "gerechter " sein, dem behaltenden Teil eine größere Quote zuzubilligen. Diese Entscheidung liegt allerdings ganz allein beim Schenker. Wesensmerkmal der Schenkung ist es eben, dass das "Ob" oder "Ob nicht" sowie das "wieviel" nur von einer Partei, nämlich dem Schenker, bestimmt wird.
Anders wäre es, würde die Schenkung eine vorweggenommene Erbfolge darstellen - dann spielten die Pflichtteile der Erbberechtigten bei der Höhe der Schenkung wieder eine Rolle.
Eine ausführlichere Antwort ist für den von Ihnen gewählten Geldeinsatz(Mindesteinsatz für verschiedenste Fragen auf einem komplexen Rechtsgebiet) nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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