Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Auffassung der Notarin ist zutreffend.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer EHE im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer NICHTEHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT sind danach NICHT von der Grunderwerbsteuer befreit.
Die Nichtgewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind – verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BFH v. 25.04.2001, BStBl 2001 II S. 610
).
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht zukommen lassen zu können, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Diese Antwort ist vom 14.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
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Tel: 0214 / 2061697
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vielen Dank. Nun steht im Vertrag nur der Verweis auf die Grundschuld von 1999, die ja zu dem Zeitpunkt genau in der Höhe bestand.
Nun habe ich ja Tilgungszahlungen über einen Bausparer geleistet, der die tatsächliche Schuld ja eigentlich mindert und eine andere Bemessungsgrundlage als damals darstellen sollte/könnte?
D.h. die tatsächliche Schuld und damit Wert des Rechtsgeschäftes ist ja eine andere!?
Ist es rechtens, diesen rechnerischen Betrag anzusetzen statt den ausgewiesenen der ursprünglichen Grundschuld? Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG).
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also die Verhältnisse im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung, sodass als Bemessungsgrundlage der TATSÄCHLICHE SCHULDENSTAND zugrunde zu legen ist.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.