Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Steuerpflichtig sind Sie dann im Staat, wo Sie Ihre Arbeit ausüben(eine Lohnsteuerbefreiung kommt nicht in Betracht) und daneben aufgrund des geltenden Welteinkommensprinzips auch in Deutschland steuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland Ihren steuerlichen Wohnsitz haben. Die in Frankreich erzielten Einkünfte sind in deutsche Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach dem DBA-Frankreich zählen eintägige Dienstreisen außerhalb des Grenzgebiets zu den schädlichen Nichtrückkehrtagen. Dies liegt daran, dass nach dem DBA-Frankreich zu den Nichtrückkehrtagen nicht nur solche rechnen, an denen der Arbeitnehmer berufsbedingt nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sondern auch solche Tage, an denen er ganztägig außerhalb des Grenzgebiets arbeitet. Der Ort an dem Sie sich während der mehr als 45 Tage aufgehalten haben, spielt für die Steuerpflicht keine Rolle, sondern lässt nur die Grenzgängerregelung entfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Will Heißen :
Grenzgänger nach Frankreich, Wohnsitz in Deutschland ohne 45 Tage --> Steuer in Deutschland wg. DBA
Grenzgänger nach Frankreich, Wohnsitz in Deutschland 45 Tage außerhalb Grenzzone in Deutschland tätig --> DBA etnfällt --> Steuer in Deutschland
Grenzgänger nach Frankreich, Wohnsitz in Deutschland 45 Tage außerhalb Grenzzone in Frankreich tätig --> DBA entfällt --> Steuer in Frankreich
Wenn Steuer in F dann Einkommen als Bemessungsgrundlage falls Steuer in D noch gezahlt werden muss(z.B. Selbständigkeit, etc.)
Habe ich das so richtig verstanden?
Ja.