Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anspruch auf Rückerstattung
Sie als Privatperson haben einen Anspruch auf Rückerstattung, da Sie rechtsgrundlos geleistet haben, § 812 BGB
. Um diesen Anspruch durchzusetzen sollten Sie zunächst die Gegenseite schriftlich unter Fristsetzung per Einschreiben mit Rückantwort (zur Beweissicherung) zur Rückzahlung auffordern. Sodann können Sie entweder das gerichtliche Mahnverfahren betreiben (unter https://www.online-mahnantrag.de) oder Zahlungsklage erheben.
In Ihrem speziellen Fall sehe auf Grund der Tatsache, dass Sie auch der Liquidator der GmbH waren ein erhebliches Haftungs- und Kostenrisiko. Bitte lesen Sie sich die folgenden Erwägungen durch und entscheiden Sie dann in Ruhe, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen.
2. Risikoabschätzung aus der Stellung als Liquidator
Vorweg möchte ich die in diesem Fall nicht unbedeutenden Pflichten nebst Konsequenz aus der Stellung als Liquidator darlegen.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen, vgl. § 70 GmbhG.
Weiterhin haben die Liquidatoren gegenüber der GmbH die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwicklung, wobei diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durchzuführen ist. Geschieht dies nicht, besteht ggf. ein Schadenersatzanspruch der GmbH an den Liquidator.
Auf zivilrechtlicher Ebene gilt nun Folgendes:
Die laufenden Verträge einer GmbH in Liquidation (GmbH i.L.) enden nicht automatisch mit der Liquidation.
Ich gehe einmal davon aus, dass die Bekanntmachung der Liquidation im elektronischen Bundesanzeiger nebst Aufforderung an die Gläubiger ordnungsgemäß erfolgt ist.
Gem. § 73 Abs. 2 GmbhG gilt: Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar […], so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Mit dem 21.09.2011 haben Sie den Telekommunikationsdienstleister entsprechend darüber informiert, dass die GmbH liquidiert wird. Somit haben wir es mit einem bekannten Gläubiger zu tun. Dass ein Vertrag mit diesem übersehen und nicht genutzt wurde ändert hieran nichts. Der Grundsatz, die Geschäfte wie ein ordentlicher Geschäftsmann zu erfüllen, führt dazu, dass der Vertrag als dem Liquidator bekannt gilt. Er hätte sich, um seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können, vorab vollständig über alles informieren müssen.
Dies bedeutet weiter, dass eigentlich eine Hinterlegung bis zum Ablauf des Vertrages hätte erfolgen müssen. Nun wurden jedoch regelmäßig die monatlichen Raten gezahlt, wodurch dem Gläubiger kein Nachteil bzw. Schaden entstanden ist und dieser den Vertrag sofort beendete, als Sie ihn auf die erfolgte Löschung hingewiesen haben.(aus Kulanz) Die monatlichen Raten wurden von dem Konto eingezogen, welches der Liquidator benannt hatte. Dies erfolgte auch (aufgrund der Personalunion Liquidator und privater Kontoinhaber) mit Ihrem Einverständnis.
Sie als Privatperson und Kontoinhaber können zwar die Zahlungen von dem Telekommunikationsanbieter zurückverlangen, gleichzeitig ist jedoch Ihre Haftung gegenüber der GmbH i.L begründet.
Sollten Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden, z.B. weil Sie Alleingesellschafter waren und gleichzeitig eine Vermögenslosigkeit bestehen, weil das Restvermögen schon verteilt wurde, kommt ggf. auch eine Durchgriffshaftung von Ihnen in Betracht, vgl. § 73 Abs. 3 GmbHG
.
Das Telekommunikationsunternehmen könnte Sie dann unmittelbar persönlich haftbar machen. Für diesen Fall kämen u.U. zusätzlich zu den Monatsraten noch weitere Kosten auf Sie zu, die die gezahlten Raten übersteigen.
Damit jedoch leider noch nicht genug, es kommt noch eine weitere gesellschaftsrechtliche Konsequenz hinzu.
Da noch ein Vertrag der GmbH weiter bestand führt dies zu der Konsequenz, dass Sie nach erfolgter Löschung der GmbH i.L. diesen nicht hätten Beenden dürfen. Mit der Löschung fehlte Ihnen die entsprechende Vertretungsbefugnis.
Streng genommen hätte vor Beendigung des Vertrages eine sogenannte Nachtragsliquidation erfolgen müssen, bei welcher auf Antrag bzw. von Amts wegen durch das Registergericht ein neuer Liquidator bestellt wird, der dann die noch verbliebenen Geschäfte abwickelt. Auch hierdurch können weitere Kosten entstehen, die ggf. unter Schadenersatzgesichtspunkten von Ihnen zu tragen wären.
Es gilt somit abzuwägen, wie hoch das finanzielle Risiko ist, welches Sie treffen könnte.
Ich bedaure, Ihnen keine befriedigerende und einfacherer Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Das Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann zu einer teils erheblichen Abweichung in der rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Bloem
Rechtsanwalt
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