Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst kommt es auf die genaue Gesellschaftsform und den Gesellschaftsvertrag an, da davon die weitergehenden Schritte abhängen und der Vertrag, sofern er nicht elementare gesetzliche Vorschriften verletzt, vorrangig zu beachten ist.
Daher schlage ich vor, dass Sie mir den Vertrag zur genaueren Prüfung einmal zufaxen, so dass dann ggfs. noch ergänzend Stellung genommen werden kann.
Vorbehaltlich der Einsicht in den Vertrag und bei Unterstellung einer GmbH gilt allgemein folgendes:
1.)
Sofern in der Gesellschafterversammlung eine Einigung herbegeführt werden kann, die dann aber nach dem Gesellschaftsvertrag (voraussichtlich) einstimmig erfolgen muss, gibt es keine weiteren Probleme; das Ausscheiden muss dann "nur" noch in entsprechender Form veröffentlicht, der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Dieses alles sollte dann zweckmäßigerweise über den Notar, der auch die Gründung vorgenommen hat, erfolgen.
Da ich aber anhand Ihrer Fragestellung befürchte, dass der eine Gesellschafter einen solchen Beschluss nicht mittragen wird, ist dann folgendes zu beachten:
2.)
Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und die Einziehung seines Geschäftsanteils, so wie Sie es mit offenbar guten Gründen beabsichtigen, ist gegen seinen Willen dann nur mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen.
Nach dem Vertrag und vorbehaltlich der Prüfung, ist es nicht möglich, hier im Wege der "Kampfabstimmung" durch Mehrheitsbeschluss den Gesellschafter auszuschließen. Dieses ergibt sich auch aus § 34 GmbHG
(nachzulesen über unsere homepage, so dass ich auf den Abdruck verzichte), wonach wiederum auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen ist. So, wie ich Sie aber verstehe, wurde dieses (wenn überhaupt) nur für den Fall eines einstimmigen Beschlusses vereinbart, so dass dann die "einfache Beschlussfassung" nicht ausreicht.
Dieses hat der BGH (Urteil v. 20.09.1999, Az.: II ZR 345/97
, abgedruckt in: NJW 1999, 3779
) ausdrücklich festgestellt. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass ein Mehrheitsbeschluss bei einer vergleichbaren Regelung im Gesellschaftsvertrag dann eben wegen dieser fehlenden Zustimmung des betroffenen Gesellschafters unwirksam ist.
Nach dieser Entscheidung kommt es wiederum wesentlich auf den Gesellschaftsvertrag und den dazugehörigen Passus an, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung von Gesellschaftsanteilen zulässig ist.
Unterstellt man nun eine Regelungslücke oder eine Regelung mit Einstimmigkeit, ist dann der Weg der außergerichtlichen Lösung quasi verbaut, solange der betroffene Gesellschafter nicht zustimmt (sonst Ziffer 1).
In dieser Entscheidung - die auch nach wie vor Bestand hat - wird auch ausgeführt, dass bei Widerspruch des betroffenen gesellschafters dann nur noch im Wege der sogenannten Ausschließungsklage (NICHT durch Gesellschafterbeschluss) die fehlende Zustimmung ersetzt werden kann (so auch BGH Urteil v.
01.04.1953, Az.: II ZR 235/52
, abgedruckt in BGHZ 9, 157
).
Kommt es also nicht zur Einigung, oder kommt der betroffene Gesellschafter zur Versammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung gar nicht erst, werden Sie um eine gerichtliche Auseinandersetzung kaum herumkommen.
Da gerade in diesem Verfahren auf einige Formalien gesonderter Wert zu legen ist, sollten Sie bereits jetzt die anwaltliche Vertretung suchen, um nicht eben wegen eines dann ärgerlichen Formfehlers das gesamte Verfahren und die Klage zu gefährden.
Noch ein weiterer Tipp:
Der ausscheidene Gesellschafter und Gf kann die GmbH nach außen hin derzeit weiter vertreten und könnte dieser nun aus verletzter Eitelkeit großen Schaden zufügen. Solange diese Änderung nicht im Handelsregister eingetragen und veröffentlich ist, könnte der gutgläubige Dritte sich immer auf das Vertrauen des Handelsregisters stützen. Da aber nur der gute Glaube geschützt wird, sollten Sie den Geschäftspartner im Falle der Auseinandersetzung schriftlich mitteilen, dass dieser Gf. demnächst ausscheidet, die Änderung unmittelbar bevorsteht und veröffentlicht wird und Geschäfte mit diesem allein nicht von der GmbH akzeptiert werden. Auch die dazu notwendigen Einzelheiten sollten Sie mit dem Anwalt dann besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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