Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider existiert kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse für den Fall der Liquidation einer Gesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft ist hier eine Liquidation vorgesehen, die ein Sperrjahr von einem Jahr beeinhaltet, in dem alle Vertragsbeziehungen zu beenden und abzuwickeln sind. Das gilt für sämtliche Verträge. Es handelt sich auch nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB, weil Sie selbst weit überwiegend für den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund der Betriebsaufgabe verantwortlich sind. Der Anspruch der Vertragspartners bleibt infolgedessen bestehen.
Prüfen Sie bitte genau, ob es in den AGB's eine Regelung zur Geschäftsaufgabe gibt. Dann können Sie sich ggf. auf diese Regelung berufen. Gleichwohl haben Sie die Möglichkeit mit Ihrer Versicherung eine Aufhebung des Vertrages zu vereinbaren, wenn Sie die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen werden. In vielen Fällen lassen sich die Vertragspartner aus Kulanz auf eine Beendigung des Vertrages ein.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht somit im Ergebnis nicht, wenn ein solches nicht vertraglich vereinbart worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
25. November 2022
|
15:52
Antwort
vonRechtsanwalt Melvin Grimm
Wandalenweg 24
20097 Hamburg
Tel: 040 41003794
Web: http://www.rechtsanwalt-grimm.com
E-Mail: