Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Trotz einer etwaigen Ermächtigung im Sinne von § 112 BGB
können Sie wegen der im Bereich der GmbH abschließenden Regelung des § 6 GmbHG
nicht als Geschäftsführer einer GmbH fungieren. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.04.1992 (Az. 15 W 25/92
) wie folgt entschieden (Leitsatz):
„Ein Minderjähriger kann auch vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 112
, 113 BGB
nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden Die Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder Eingehung eines Dienstverhältnisses führt nicht zu einer uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG
.“
Das von Ihnen angedachte Modell einer sog. Ein-Mann-GmbH kann somit erst realisiert werden, wenn Sie volljährig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
gibt es überhaupt keine Möglichkeit Geschäftsführer meiner GmbH zu werden? Wenn nein, sehen Sie eine andere Möglichkeit dies zu realisieren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
solange Sie minderjährig sind, können Sie leider unter gar keinen Umständen GmbH-Geschäftsführer werden.
Ich bedaure, Ihnen kein für SIe günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt