Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Vermögensverteilung erfolgt nach der Maßgabe des § 72 GmbHG
. Danach ist das verbleibende Vermögen unter den Gesellschafter im Verhältnis der Gesellschaftsanteile zu verteilen. Zwingend ist ein Verkauf der Marke und Rechte nicht, wenn die Gesellschafter sich über eine Verteilung ohen Verwertung einig sind.
Wenn die Gesellschafter sich hingegen nicht über eine Verwertung und damit über eine Verteilung einig sind ist eine Verwertung des vorhandenen Vermögens vorzunehmen. Dies erfolgt bei fehlender Einigung im Wege einer Versteigerung der Vermögenswerte.
Da A und B widerstreitende Interessen bei der Vermögensverwertung haben, wird daher eine Versteigerung erforderlich sein.
2. Die Liquidation hat eine minimale Verfahrensdauer von einem Jahr, das sogenannten Sperrjahr, § 73 GmbHG
. Eine zeitliche Begrenzung der Liquidation besteht nicht. Wenn keine Einigung erfolgt, wird das Liquidationsverfahren unbegrenzt fortgeführt, was aber auch zu laufenden Kosten führt, da entsprechende Bilanzen und Jahresabschlüsse zu erstellen sind.
3. Nein eine Verpflichtung zum Verkauf der Gesellschaftsanteile besteht nicht. Dies erfordert auch im Liquidationsstatus die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter.
Allenfalls kann ein Gesellschafter die Einziehung der Anteile eines anderen Gesellschafts vornehmen. Soweit sich in der Satzung hierzu keine Regelung findet, § 34 GmbHG
, kann die Einziehung und der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu ist keine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich.
Voraussetzung für den Ausschluss eines Gesellschafters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Dieser wichtige Grund muss dann in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen.
Wichtige Gründe liegt vor, wenn das Liquidationsverfahren aufgrund der Verweigerung eines Gesellschafters nicht ordnungsgemäß beendet werden kann und die übrigen Gesellschafter durch die zeitliche Verzögerung einen Schaden erleiden.
Dann ist es den Gesellschaftern auch nicht zuzumuten die Liquidationsphase unbefristet fortzuführen.
Konkret stellen eine schwere Verletzung der Treuepflicht, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder ein Zerwürfniss zwischen den Gesellschafter einen wichtigen Grund für einen Ausschluss eines Gesellschafters dar. Dies aber nur dann, wenn kein milderes Mittel vorhanden ist.
4. Ja dies ist möglich. Aber auch hier wird der andere Geschäftsführer einer Veräußerung und Verwertung zustimmen müssen. Auf die Person des Käufers und dessen Nähe zu der zu liquidierenden Gesellschaft kommt es dabei nicht an.
5. Nein, in Kenntnis eines bestehenden Vermögenswertes kann das Liquidationsverfahren nicht abgeschlossen werden und die erforderliche Erklärung zum Handelsregister erteilt werden. Vergleichbar einer Nachtragsliquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG
sind alle Vermögenswerte vorab zu bewerten, bevor das Liquidationsverfahren beendet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die bereits sehr hilfreiche Antwort!
Sie schreiben einerseits zu 1, dass eine Versteigerung "erforderlich" sein wird, aber andererseits zu 2, dass es "keine Einigung" geben könnte. Wie genau ist dies zu verstehen? Besteht eine Pflicht der Liquidatoren zur Versteigerung, die A auch irgendwie wirksam durchsetzen kann? D.h.: Gibt es Mittel, mit denen A die Versteigerung erzwingen kann (außer der Androhung eines Ausschlusses Bs aus der Gesellschaft)?
Vielen Dank für die Rückfrage.
zu 1 ist zu ergänzen, dass ein Gesellschafter / Liquidator die Versteigerung des Vermögenswertes in die Wege leiten muss. D.h. ein Liquidator muss die Versteigerung eines Vermögenswertes aktiv einleiten. Erfolgt dies nicht, läuft das Liquidationsverfahren unbegrenzt. Eine Verpflichtung zur Einleitung einer Versteigerung besteht nicht. Die Versteigerung ist dann entsprechend § 1235 BGB
zu beantragen und einzuleiten. Beide Gesellschafter können dann selbst mitbieten. Die Versteigerung kann A auch gegen den Willen von B einleiten und beantragen.
Mit besten Grüßen