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GmbH-Auflösung: Sind die Liquidatoren zum Verkauf des Vermögens verpflichtet?

| 13. August 2014 12:50 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Liquidation einer GmbH erfordert eine abschließende Vermögenswertung des Gesellschaftervermögens

A, B und C haben vor einem Jahr eine GmbH gegründet, an der sie jeweils 1/3 der Anteile halten. A und B halten ihre Anteile an der GmbH nicht persönlich, sondern über die „zwischengeschalteten" A-Beteiligungs-UG und B-Beteiligungs-UG, die A bzw. B jeweils zu 100% gehören. A und B wurden in der Gründungsurkunde zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Das Stammkapital beträgt 25.002 Euro und wurde vollständig eingezahlt. Die GmbH verfügt noch über Geldmittel i.H.v. ca. 3.000 Euro. Die wesentlichen Vermögensgegenstände der GmbH sind eine eingetragene Marke und ein nicht fertiggestelltes Softwareprodukt.

Es ist innerhalb des ersten Jahres des Bestehens nicht gelungen, Einnahmen zu erzielen oder einen Finanzinvestor zu finden. Deswegen möchten B und C nicht weiter Zeit und Geld in die GmbH investieren. A hätte Interesse daran, das Geschäft auch allein weiterzuführen, sofern er eine deutliche Mehrheit der Anteile übernehmen kann.

C und A konnten sich auf einen Kaufpreis einigen, zu dem C bereit wäre, seine GmbH-Anteile an A zu verkaufen. B und A konnten sich hingegen nicht auf einen solchen Kaufpreis einigen, so dass A auch Cs Anteile nicht kaufen möchte.

B bietet den anderen Gesellschaftern nun an, die Gesellschaft aufzulösen. Allerdings kündigt er auch an, dass er im Falle der Liquidierung der Gesellschaft einem Verkauf der Marke und der Rechte an der Software nicht zustimmen würde, damit A nicht die Gelegenheit erhält, diese zu erwerben, ohne B den von B für seine Unternehmensanteile geforderten Kaufpreis zu zahlen. A wiederum möchte im Liquidationsfall die Marke und die Rechte an der Software kaufen. In der Satzung sind keine besonderen Regelungen bezüglich der Zustimmungspflicht von Gesellschaftern zum Verkauf von Gesellschaftsvermögen getroffen. Da A und B Geschäftsführer der GmbH sind, würden sie voraussichtlich auch die Liquidatoren der GmbH (gemäß § 66 GmbHG ).

Falls die Gesellschafter die Auflösung der GmbH beschließen:

1. Laut §70 GmbHG „haben" die Liquidatoren ja „das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen". Folgt hieraus auch zwingend, dass sie die Marke und die Rechte an der Software verkaufen müssen, selbst wenn die GmbH keine Verbindlichkeiten gegenüber dritten hat, die sie nicht mehr bedienen könnte, und selbst wenn das höchste vorliegende Gebot für die Software erheblich unter den Entwicklungskosten für die Software liegt? Oder kann B den Verkauf irgendwie verhindern?

2. Falls die Liquidatoren zum Verkauf verpflichtet wären: Gibt es einen Zeitrahmen, in dem dieser erfolgen muss, oder andere verpflichtende Regelungen, wie z.B. eine öffentliche Bekanntmachung oder Auktion?

3. Falls die Liquidatoren zum Verkauf verpflichtet wären: Gilt dies auch für einen Verkauf der GmbH als Ganzes (nach bereits erfolgtem Auflösungsbeschluss), sofern hierfür ein Angebot vorliegt?

4. Könnte A oder eine von A kontrollierte Kapitalgesellschaft (z.B. die A-Beteiligungs-UG) die GmbH oder Teile ihres Vermögens erwerben, obwohl die A-Beteiligungs-UG bereits Gesellschafterin ist und A selbst Liquidator ist?

5. Ist es möglich, die Gesellschaft zu liquidieren und die Löschung im Handelsregister durchzuführen, ohne dass das Nutzungsrecht an der Software veräußert wurde? Was würde in diesem Fall mit dem Nutzungsrecht an der Software geschehen?

Bitte verweisen Sie auf schriftliche Quellen (Gesetzesstellen, Kommentare, Urteile,...) für Ihre Antworten.

13. August 2014 | 15:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Vermögensverteilung erfolgt nach der Maßgabe des § 72 GmbHG . Danach ist das verbleibende Vermögen unter den Gesellschafter im Verhältnis der Gesellschaftsanteile zu verteilen. Zwingend ist ein Verkauf der Marke und Rechte nicht, wenn die Gesellschafter sich über eine Verteilung ohen Verwertung einig sind.

Wenn die Gesellschafter sich hingegen nicht über eine Verwertung und damit über eine Verteilung einig sind ist eine Verwertung des vorhandenen Vermögens vorzunehmen. Dies erfolgt bei fehlender Einigung im Wege einer Versteigerung der Vermögenswerte.

Da A und B widerstreitende Interessen bei der Vermögensverwertung haben, wird daher eine Versteigerung erforderlich sein.

2. Die Liquidation hat eine minimale Verfahrensdauer von einem Jahr, das sogenannten Sperrjahr, § 73 GmbHG . Eine zeitliche Begrenzung der Liquidation besteht nicht. Wenn keine Einigung erfolgt, wird das Liquidationsverfahren unbegrenzt fortgeführt, was aber auch zu laufenden Kosten führt, da entsprechende Bilanzen und Jahresabschlüsse zu erstellen sind.

3. Nein eine Verpflichtung zum Verkauf der Gesellschaftsanteile besteht nicht. Dies erfordert auch im Liquidationsstatus die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter.

Allenfalls kann ein Gesellschafter die Einziehung der Anteile eines anderen Gesellschafts vornehmen. Soweit sich in der Satzung hierzu keine Regelung findet, § 34 GmbHG , kann die Einziehung und der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu ist keine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich.

Voraussetzung für den Ausschluss eines Gesellschafters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Dieser wichtige Grund muss dann in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen.

Wichtige Gründe liegt vor, wenn das Liquidationsverfahren aufgrund der Verweigerung eines Gesellschafters nicht ordnungsgemäß beendet werden kann und die übrigen Gesellschafter durch die zeitliche Verzögerung einen Schaden erleiden.

Dann ist es den Gesellschaftern auch nicht zuzumuten die Liquidationsphase unbefristet fortzuführen.

Konkret stellen eine schwere Verletzung der Treuepflicht, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder ein Zerwürfniss zwischen den Gesellschafter einen wichtigen Grund für einen Ausschluss eines Gesellschafters dar. Dies aber nur dann, wenn kein milderes Mittel vorhanden ist.

4. Ja dies ist möglich. Aber auch hier wird der andere Geschäftsführer einer Veräußerung und Verwertung zustimmen müssen. Auf die Person des Käufers und dessen Nähe zu der zu liquidierenden Gesellschaft kommt es dabei nicht an.

5. Nein, in Kenntnis eines bestehenden Vermögenswertes kann das Liquidationsverfahren nicht abgeschlossen werden und die erforderliche Erklärung zum Handelsregister erteilt werden. Vergleichbar einer Nachtragsliquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG sind alle Vermögenswerte vorab zu bewerten, bevor das Liquidationsverfahren beendet wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2014 | 15:20

Vielen Dank für die bereits sehr hilfreiche Antwort!

Sie schreiben einerseits zu 1, dass eine Versteigerung "erforderlich" sein wird, aber andererseits zu 2, dass es "keine Einigung" geben könnte. Wie genau ist dies zu verstehen? Besteht eine Pflicht der Liquidatoren zur Versteigerung, die A auch irgendwie wirksam durchsetzen kann? D.h.: Gibt es Mittel, mit denen A die Versteigerung erzwingen kann (außer der Androhung eines Ausschlusses Bs aus der Gesellschaft)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2014 | 19:51

Vielen Dank für die Rückfrage.

zu 1 ist zu ergänzen, dass ein Gesellschafter / Liquidator die Versteigerung des Vermögenswertes in die Wege leiten muss. D.h. ein Liquidator muss die Versteigerung eines Vermögenswertes aktiv einleiten. Erfolgt dies nicht, läuft das Liquidationsverfahren unbegrenzt. Eine Verpflichtung zur Einleitung einer Versteigerung besteht nicht. Die Versteigerung ist dann entsprechend § 1235 BGB zu beantragen und einzuleiten. Beide Gesellschafter können dann selbst mitbieten. Die Versteigerung kann A auch gegen den Willen von B einleiten und beantragen.

Mit besten Grüßen


Bewertung des Fragestellers 25. August 2014 | 21:09

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