Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In Ihrem Fall greift die Durchsetzungssperre, da es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gegen die GbR handelt. Die Liquidation der Gesellschaft soll dabei nicht durch Ansprüche von Gesellschaftern gestört werden.
In dem von dem BGH entschiedenen Fall handelte es sich um einen Anspruch aus einem Dienstleistungsvertrag, der seitens des BGH nicht als gesellschaftsrechtlicher Anspruch eingestuft wurde auch wenn der Berechtigte Mitgesellschafter war. Die Durchsetzungssperre komme nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt.
2. Da der Anspruch nicht durchsetzbar ist, können Sie Ihren Abfindungsanspruch nicht auch nicht zur Zahlung fällig stellen, § 286 BGB
.
Der BGH hat in seiner Entscheidung Aktenzeichen II ZR 285/09
vom 17.05.2011 auch entscheiden, dass die Durchsetzungssperre greift, wenn in dem Gesellschaftsvertrag eine feste Regelung mit Zahlungstermin bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters geregelt ist. Insoweit führt die Kündigung zu einem unselbständigen Rechnungsposten der unverzinsluch ist.
Mangels Fälligstellung besteht außer wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt keine Möglichkeit den Abfindungsanspruch verzinslich zu stellen.
3. Eine Scheinliquidation sehe ich hier nicht, da eine entsprechende Beschlussfassung über die Liquidation und auch über die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens vorliegt. Irritierend erachte ich die angesetzte Dauer der Liquidation von 10 - 20 Jahren. Denn wenn ein Beschluss über den Verkauf der Immobilie vorliegt ist nicht einzusehen, warum das Verfahren unter Anfall von Personal- und Steuerberaterkosten derart lange betrieben werden soll.
Insoweit ist aus meiner Sicht durch die Gesellschafter ggfs. unter Austausch des Geschäftsführers als Liquidator die Liquidation zu beschleunigen und der Verkaufsvorgang beispielsweise durch Beauftragung eines Maklers zu forcieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die kurzfristige Auskunft.
Eine Nachfrage hierzu:
"Insoweit ist aus meiner Sicht durch die Gesellschafter ggfs. unter
Austausch des Geschäftsführers als Liquidator die Liquidation zu
beschleunigen und der Verkaufsvorgang beispielsweise durch Beauftragung eines Maklers zu forcieren"
Die Mehrheit der GbR-Gesellschafter hat den Verkaufspreis deshalb 50% über Maklereinschätzung angesetzt, damit garantiert nicht verkauft werden kann. Die 50%-Überhöhung sollte doch belegen, dass keine ernsthafte Verkaufsabsicht besteht. Die GbR ist seit 4 Jahren in der Liquidation, ohne dass es zum Verkauf kam. Als sich in der 4-Jahresperiode der GbR-Wunschpreis den Maklereinschätzungen auf 10% genähert hatte, haben flugs die GbR-Gesellschafter die Marge auf 50% erhöht.
Besteht insofern nicht doch Scheinliquidation?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die weiteren Ausführung lassen in der Tat den Schluss zu, dass die Liquidation nicht ernsthaft betrieben wird und ein Verkauf der vorhandenen Vermögenswerte verzögert wird.
Soweit die Liquidation nur beschlossen wurde um die Durchsetzungssperre in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Liquidation wirklich betrieben wird, ist dies rechtsmissbräuchlich. Die GbR kann sich in diesem Fall nicht auf die Durchschlagssperre berufen, da ein Ende der Liquidation nicht in Sicht ist.
Im Ergebnis müssen Sie dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für das Gericht schlüssig darlegen, da das Gericht von der BGH Rechtsprechnung abweichen muss. Insoweit sollten Sie nunmehr Fakten zusammentragen, die belegen, dass die Liquidation tatsächlich nicht gewollt ist.
Dies wären z.B. eine schriftliche Bestätigung des Maklers, dass ein höherer Preis nicht zu erzielen ist. Auch wäre ein Kurzgutachten bei dem Ortsgericht/Gutachterausschus einzuholen, um die Plausbilität der durch die GBR eingeholten Gutachten zu erschüttern.
Schließlich sollte die Aussage des Geschäftsführers schriftlich vorliegen, wonach ein Ende der Liquidation in den nächsten 10 - 20 Jahren nicht erfolgen wird.
Alternativ wäre auch zu prüfen, ob Ihr Gesellschafteranteil nicht veräußerbar ist.
Mit besten Grüßen