Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie innerhalb des Garantiezeitraumes eine Sache als mangelbehaftet reklamierten und Sie diese nach Ablauf der Garantie nicht repariert wieder zurück erhalten haben, dann haben Sie sich durchaus rechtzeitig auf Ihr Reparaturverlangen berufen. Der Verkäufer ist in diesem Fall vielmehr seiner Verpflichtung aus der Garanitie - den Mangel zu beheben - nicht nachgekommen. Wenn eine Reparatur scheiterte können Sie somit weiterhin verlangen, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache beseitigt.
Soweit sich der Verkäufer darauf beruft dass es keine Mängel gäbe, kommt es entscheidend auf die Garantiebestimmungen an. Da die Garantie eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers ist, kann diese auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile reduziert sein. Es ist also durchaus denkbar, dass es sich bei dem Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher durch die Garantie umfasst ist.
In den Garantiebestimmungen kann weiterhin festgelegt sein, welcher Händler zur Entgegennahme Ihres Reparaturverlangens kontaktiert werden muss. Es ist also durchaus möglich, dass Sie die Garantie nur in dem Markt des Kaufes geltend machen können.
Sollten die Garantiebestimmungen Ihren Fall abdecken, kommt es zur Geltendmachung Ihrer Rechte auf die Beweislast an. Im Zweifel haben Sie zu beweisen, dass die angegebenen Garantiebedingungen erfüllt sind, die Garantiefrist eingehalten wurde und der Mangel während des Garantiezeitraumes aufgetreten ist.
Von der (freiwilligen und zusätzlichen) Garantie zu unterscheiden ist die gesetzliche Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 2 Jahre, kann aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden.
Sollte innerhalb des Gewährleistungszeitraums ein Mangel auftreten, stehen Ihnen gegen den Händler die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Dazu gehören die Mangelbeseitigung, der Rücktrit, die Minderung und ggf. der Schadensersatz. Jedoch haben Sie in diesem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Dazu wäre im Zweifel ein entspechendes Gutachten erforderlich.
Sie sollten nunmehr versuchen Ihre Rechte gegenüber dem Händler nochmals durchzusetzten. Fordern Sie ihn unter Fristsetzung (2 Wochen) dazu auf die gescheiterte Reparatur erneut vornehmen zu lassen (und weisen Sie darauf hin, nach Ablauf der Frist Ihre Rechte unter der Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes geltend zu machen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt