Sehr geehrter Ratsuchender,
auch bei einem Vertrag Händler an Händler gelten die Gewährleistungsrechte des Käufers.
Zwar gibt es die Möglichkeit, diese Gewährleistungsrechte aus zulässig auszuschließen. Das muss aber vereinbart werden und daran fehlt es hier offenbar.
Hier hätten Sie also die Gewährleistungsrechte ausschlichen können (und sollen), was Sie unterlassen haben. Da es aber einen automatischen Gewährleistungsausschluss nicht gibt, sind Sie insoweit in einer schlechten Position.
Grundsätzlich haben Sie das Recht der Nachbesserung ( also auch Beseitigung des Defekts ), so dass es hier darauf ankommt, ob und was für ein Defekt denn nun vorliegt. Das wird aus Ihren Angaben nicht deutlich.
Handelt es sich sogar um einen Defekt aufgrund eines Bedienungsfehlers, wäre dieses überhaupt keine Frage der Gewährleistung, die dafür nicht besteht.
Dem gegenüber gibt es aber kein allgemeines Umtauschrecht des Käufers, wenn ihm die Maschine einfach "nur nicht mehr gefällt". Es muss ein Mangel vorhanden sein, damit die Gewährleistungsrechte eingreifen. Alles andere wäre reine Kulanz.
Daher sollten Sie hier überlegen, ob Sie nicht alles anhand der Unterlagen und konkreter Mangelnennung weitergehend prüfen lassen.
Auch sollten Sie ernsthaft überlegen, die Verträge insgesamt einmal prüfen zu lassen, auch in Hinblick auf künftige Verkaufsfälle. Selbstverständlich könnte dieses auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwä
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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